Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
XXII
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(a)

xxn

Nctinero in mente vuriite 461 ***.

Revision eines Criminal-Prozesses, ehmals 508, jetzt 534.

Richter, Königl. und grundherrliche,

Nomen derselben 174 L04-L07, 211,

Berufung von den grundherrlichen an die Königl. 174.

Richter in Zivilsachen 209, 225,

in Criminalsachen 201, 20S, 225, 486 folg.

in Polizeisachen 225.

Außerordentliche Cvmmiffarien als Richter in Criminalsachen 504.505.Richter dürfen jetzt unter dem Vorwand der Dunkelheit des Gesetzes sichnicht weigern, Recht zu sprechen 374,wie es vor der Revolut. damit gehalten ward 374,

Ernennung der Richter, ehmals, s. Vogt, Amtmann.

Ernennung der Mitglieder des Parlaments 625.

Unter Franz dem Ersten werden die Richterstellen allgemein ver-verkäuflich 627, 633

Prüfung der Richter 628, Th. Il- 93, 95.

Unter Heinrich dem Vierten werden die Richterstellen sogar erblich628, 629.

Edicte Ludwigs des 14ten über die Verkäuflichkeit der Richterstellen630, 631 folg.

Besoldung der Richter 637 folg.

Aufhebung der Verkäuflichkeit der Richterstellen durch die Eonsti.tuirende 634.

Ernennung der Richter während der Revolution 655 folg.,unter dem Consulat 661, 663, 665.

Ob die Richter ehmals unabsetzbar (inamovibilcs) waren 634 folg.Wichtiges Edict Ludwigs des eilften über die Unabsetzbarkeit derBeamten 635 »***.

Unabsetzbarkeit der Richter unter dem Consulat und Kaiserreich 662,667,

nach der Restauration 670.

Ritter, milites, Entstehung derselben 45.

Nolle 279

besondere Wirkung der Eintragung in die Rolle 351.

Rollo, Heerführer der Normannen ix.

Römisches Recht erhält sich in den südlichen Provinzen und warum il,120, 127,

Anwendbarkeit desselben in den übrigen Provinzen 127 folg.

Wird raison scrito (ratiu scripta) genannt 127,

Sammlungen der Römischen Gesetze, von den Burgundischen undWestgvthischen Königen veranstaltet 123, 124-