Register zum ersten Theil.
A.
Abberufung an ein anderes Gericht (evocntloo, jetzt renvol), was siewar 313, 314 *
geschah entweder von Rechtswegen oder aus Königl. Gnaden-Bewilligung (övoontions <Is justioe ou Us gr-lov) 313.
Fälle, worin sie Statt fand und Vorschriften darüber 313—385.findet sowohl in Civil- als Criniinalsachen Statt 316, 317,hatte keine Anwendung bei den Ausnahme-Gerichten 317.
Abberufung fi «muss 6e suüpicion lötzitlmo 316.
Wie die Abberufung nachgesucht wirdnach der neuern Gesetzgebung 316, 317,
„ „ altern „ 318, 319.
Welches Gericht entscheidet, wenn die Abberufung zugelassen ist,nach der neuern Gesetzgebung 317, 318,
„ „ altern „ 318, 319.
Abberufung aus Königl. Gnaden-Bewilligung (evocatlous üe grsice)sollten nie Statt finden 384, 325,erhielten sich aber bis zur Revolution 325, 326.
Abbitte (schimpfliche). M. s. nmsuüo Iionvrnlilo.
Act (notarieller) hat jetzt vollen Glauben 302,
und erecutorische Kraft (execution p.-rrso) 406, 415, 416.
Art, denselben auszufertigen unter den Römern 406.
Wann er unter den Römern vollen Glauben hatte 408.
Wann unter Ludwig dem H. 410, 411,muß controlirt (einregistrirt) seyn 415.
Von den notariellen Acten brauchte früherhin keine Urschrift (Minute)aufbewahrt zu werde» und warum 413.
Philipp der Schöne führte dieses erst ein 413,
und die folgenden Könige bestätigten es 413, 414.
gegen einen notariellen Act findet kein Aufschub Statt 431.
Acten (Prozeß-Acten),
Wie und wann sie mitgctheilt werden müssen 267 *, 275, 276 , 279,288, 283.
Verzeichniß (Jnventarium) derselben 276, 283.ehmaliger Gebrauch 292.
Adel, Ursprung desselben XU., XIII., 45.