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für Alles, was sie schon erworben hätten, und in der Zukunft ^auf was immer für eine Art erwerben würden.
Die Amortisationsbriefe gewährten dem Inhaber nur gegen ^den König oder dessen Beamte völligen Schutz. Wenn das er-wordene Gut nicht unter der unmittelbaren Lehnsherrlichkcit des ^
Königs, sondern eines andern Grundherrn stand, so konnte ^
dieser es zwar nicht einziehn, oder den Erwerber zwingen, esaus seiner Hand zu geben (zu verkaufen u. s. f.). Allein der ^
Erwerber war verpflichtet, den Lehnsherrn, sowohl den unmit- ^
telbaren als alle mittelbaren zu entschädigen*). Darum ent- Ehielten die Amortisationsbriefe immer die Formel „»suk en»Mres vlroaos nostre stroit, et I'sutru^ en toules" oder „8»uk ^
l'intsret ä'sutrui et lles sei^neurs." Selbst wenn diese Clan- Alt!
sel nicht beigefügt war, ward sie als beigefügt angesehn (bei-- >M
I'iere Oiet. ä. Ov. srt. swortissement). Ueber den Betrag W
der Entschädigung mußten die Erwerber sich mit dem Lehns- W
Herrn vergleichen, oder sie ward von den Gerichten bestimmt. ich
Bacquet glaubt, daß der Billigkeit gemäß, der Erwerber nie Le«
über den dritten Thcil des Werths zur Entschädigung sowohl mA
des Königs als aller Lehnsherren zusammen zu geben gezwun- M
gen werden könne. Außer der Entschädigung in Geld lag dem diem
Erwerber noch eine besondere Verpflichtung auf, welche man ieni
„dsiller boinms vivant rnoursnt" nannte. Da nämlich beijedem Wechsel des Besitzers eines Lehns durch Sterbfälle u. s. f. zegeh
dem Lehnsherrn eine gewisse Abgabe entrichtet werden mußte, ^
die ihm, wenn ein Gut in die todte Hand kam, auf immer ent- ^
ging, so konnte er verlangen, daß der Erwerber einen andernan seine Stelle setzte, so daß letzterer die Huldigung leisten nnd ^
und bei dem Absterben dieses Stellvertreters dem Lehnsherrn ^
die sonst gebräuchliche Abgabe entrichtet werden mußte. Die ^
Abteien, Klöster u. s. f. pflegten hierzu meistens Einen aus ^
ihrer Mitte zu nehmen. Nach einigen Gewohnheiten waren die y,ehi
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*) Gerade so, wie es gescheht! mußte, wenn irgend ein Landes- de»
Antheil zur Paine erhoben ward, worüber man die (Th. k.
22 . 186 folg.) mitgetheilte umständliche Note ** nachsehn ---l kann.
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