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Oberrechenkammer eingetragen seyn*). Endlich mußten nochalle diese Briefe das große Königs. Siegel tragen. Man unter-schied drei Gattungen dieser Briefe (vsoguet »bist. obsp. 42),nämlich allgemeine, besondere und gemischte lgöaöi-sleg, xgr-u-oulier-es 6t mirtos). Die erstern wurden allen in einer Pro,vinz wohnenden Unterthanen oder der Geistlichkeit einer ganzenDiöcese oder anch von ganz Frankreich in Beziehung auf alleihre Güter, die sie von dem Datum des Briefs an besaßen, crtheilt,ohne daß diese Güter näher angegeben waren. Durch Briefeder zweiten Art erhielt eine einzelne Gemeinde in Beziehungauf irgend ein bestimmt angegebenes Besitzthum (llei-ikgAes clo-
ol-ires psr le menu et su vrgz? psr teiians et sboutisssns),
das Recht, es zu erwerben oder zu behalten. Briefe der drittenArt endlich waren solche, die zwar auch einer einzelnen Ge-meinde, Abtei u. s. f. allein in Beziehung auf alle ihre Gütergegeben wurden. Amortisationsbriefe der ersten Art warendurch die alten Verordnungen verboten**). Indessen wurdendieselben doch von einigen Königen ertheilt. So erthcilte Franzder Erste im März 1522 der gesammten Geistlichkeit von Frank-
*) Lsoguet än Dr. ä'^mortissem. cllsp. 74- In der Ver,ordnung, die Philip v. Valois den 8ten Aprel 1342 erließ(Orclon tom. II. p. 173, 175), bestimmte derselbe Art. 8,daß, da viele falsche Briefe über Adelsverleihungen, amor-Ii886men8 u. s. f. gemacht worden, den Amtmännern, Se-ncschallen u. s. f. aufgegeben würde, alle diejenigen, diesolche Briefe vorzeigten, an die Oberrechenkammer oder andie von dem König dazu ernannten Commissarien zu ver-weisen, und den Vorzeigern den Genuß des Privilegiumsnicht eher zu gestatten, bis die Echtheit des Briefs bekundetwäre. Bei Briefen, die von einem frühern Datum, alsdiese Verordnung Philips von Valois waren, sah mannicht auf die Erfüllung dieser Formalität.
**) Lsoczuot stu Or. ä'^mor'tis8em. ollsp. 47- BacgUet fuhrtindessen keine einzige^bestimmte Verordnung an, welche die-selben verboten hätte. Sie waren es indessen ganz gewiß,wenn auch nicht durch königliche Verordnungen, doch sicherdurch Parlamentsbeschlüsse, oder durch den Gerichtsge-brauch, wie durch das aus der Verordnung Franz desErsten vom März 1522 angeführte deutlich erhellt.