Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
910
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Verfahren in bürgerlichen Sachen findet. Allein die Gränzen,die wir dieser Schrift gesetzt, und fast schon überschritten haben,nöthigen uns abzubrechen. Wir bemerken nur noch, daß zu-weilen um sehr verwickelte und schwierige Sachen schneller zubeendigen, die Instruction und Entscheidung derselben einer be-sonder» Commission, die aus Mitgliedern des Staatsraths be-stand, übertragen ward. In Frankreich hatte der Hof von jeher eine große Vorliebe für solche Commissionen, die indessenmeistens nur auf das Gesuch der Partheier. angeordnet wurden.Zuweilen ward eine besondere Kammer eines Parlaments oderGerichts, zuweilen mehrere aus verschiedenen Gerichten ge-wählte Mitglieder, ja zuweilen mehrere angesehene Männerohne allen öffentlichen Charakter von dem König beauftragt,eine Sache zu instruiren und in erster und letzter Instanzzu entscheiden. Indessen ist hier von diesen einzelnen und be-sonder» Fällen nicht so sehr die Rede, als von denjenigen, wo,sey es auf den Antrag der Partheien oder aus eigenem Antriebdes Königs (äe propre Mouvement) eine be>ondere aus derMitte des Staatsraths genommene Commission zusammenge-setzt ward. Dieses konnte für Sachen von sehr verschiedener Artgescheht,. Sie konnten sich schon von selbst ihrer Natur nach zurEntscheidung durch den Staatsrath eignen, oder auch vor den-selben gezogen worden seyn. Besonders wurden oft Prozessegegen die Königl. Rechnungsbeamten, an welche die Königl.Kasse Forderungen machte, durch solche Commissionen entschie-den. In den Fällen, wo die Commissarien entweder aus einemandern Gericht genommen, oder auch aus Privat - Personengewählt waren, befolgten sie bei der Instruction und Entschei-dung des Prozesses das Verfahren, welches bei dem Gericht,wozu sie gehörten, galt; oder sie wählten nach eigenem Gut-dünken dasjenige, was sie für das zweckmäßigste hielten. Aufdieselbe Art verfuhr man auch früher bei den Commissionen deSStaatsraths. Als aber die Erfahrung eine Menge dadurchveranlaßter Mißbräuche (wohin insbesondere eine außerordent-liche Vervielfachung der Proceduren gehörte) kennen gelehrt,fand man es angemessen, auch diesen Prozeßgang durch einebesondere Königl. Verordnung zu bestimmen, welche mit derDienstordnung des Staatsraths (köglem. «l. Ooos.) vom