des Königs oder in seiner Abwesenheit von dem, der unmittel-bar seine Person vorstellte, abgeändcrt werden können. Dabeiward das frühere Urtheil vorläufig in Vollziehung gesetzt.Ucberdem sollten gar keine Briefe um interlocütorische Urtheiledes Jrrthums anzuklagen, bewilligt werden. Der gerügte Jrr-thum mußte endlich, wie wir ebenfalls schon im ersten Theil(S. 367) erinnert haben*), ein faktischer seyn: denn Niemanddurfte ein Urtheil des Parlaments in Hinsicht des Rechts einesJrrthums zeihen. Zuweilen indessen gelang es auch den Par-theien zu bewirken, daß eine an dem Parlament schon anhän-gige Sache von demselben an den König abberufen und vonihm oder seinen Staatsräthen entschieden ward. Besondersward hiermit zur Zeit der Schwachsinnigkeit Carls des sechstengroßer Mißbrauch getrieben. Die verschiedenen Parthcien,welche sich am Hof um die Macht des Königs stritten, und siein seinem Namen ausübten, zogen um ihre Anhänger zu beloh-nen, viele wichtige Prozesse an sich, und entschieden sie nachGutdünken. Während der kurzen Dauer der englischen Regie-rung, unter der Verwaltung des Herzogs von Bedford, warddas Unheil noch ärger, so daß insbesondere eine große Mengevon Confiscationen vorfielen. Nachdem es Carl dem siebentengelungen, den Thron seiner Väter wieder zu besteigen, verlang-ten sehr viele Familien, die dadurch unter der englischen Regie-rung ihr Vermögen verloren hatten, wieder in dasselbe einge-setzt zu werden. Carl der siebente, welcher — und auch wohlmit Recht — glaubte, daß dergleichen Streitigkeiten nach denpolitischen und nicht nach den bürgerlichen Gesetzen entschiedenwerden müßten, übertrug die Entscheidung seinem Staatsrath.Dieser ward aber dadurch mit einer solchen Unzahl von Pro-zessen überladen, daß er von seinem eigentlichen Zweck ganzabgewcndet ward. Eine nvthwendige Folge davon war, daß
*) In dem alten Stil des Parlaments von Rouen, den Ter-rien uns aufbewahrt hat, findet sich die nämliche Bestim-mung. Derselbe Verfasser erklärt auch das Verfahren beider Anbringung dieser pro^osition ä'errvur, welche mitder in der Verordnung v. I. 1344 vorgeschriebenen fastganz übereinstimmt. Ilearion ä. Uansev äe l'aut. juäic.x. 388, 389.