Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
227
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Mitte drei Vielster (steux l^anvurs er ,in Ti88eranst) und übcr-dem zwei Aufseher oder Wächter (g->rste8) zu wählen, welcheüber die gesetzmäßige Ausübung des Handwerks wachen, unddie Zuwiderhandelnden strafen sollten.

Auch die Bäckerzunft von Arras war, wie aus einem ural-ten Statut *) derselben, welches Carl der 5te im August 1372bestätigte, hervorgcht, von den ältesten Zeiten her im Besitz desRechts, sich jährlich Vorsteher unter dem Titel m-stro und ecllo-vins zu wählen, denen (Art. 21) in allen auf das Handwerkbezüglichen Fällen das Erkenntniß zustand. Allein dieses warennur einzelne Fälle.

In der Regel hatten die von den Handwerks-Innungengewählten, oder auch von der Obrigkeit bestellten Aufseher oderWächter (msistl-ez ot A3rsto8) nur das Recht, die Güte derWaarcn und der Arbeit zu untersuchen, den etwa vorfallendenUnterschleifen nachzuspüren und sie dem ordentlichen Richter an-zuzcigen, welcher nach Umständen die gehörigen Strafen erkannte,und die Streitigkeiten entschied. Dieses ergibt sich theils auseiner großen Menge von Handwerks-Statuten, die sich in derSammlung der Onston. st. 4-ouv. finden, und vorzüglich ausder großen Verordnung über die Polizei des Königreichs undder Stadt Paris insbesondere, welche König Johann der 2teim Febr. 1350 erließ **). In derselben werden die meisten da-mals bekannten Handwerke und Gewerbe ***) der Ordnung nach

*) Das Statut ist in dem Bestätigungsbriefe des Königs(Oi-ston. tom. V. x. 508, 509) vollständig angeführt. Esist in einer alten, was besonders die Kunstausdrücke anbe-trifft, oft unverständlichen Sprache verfaßt. Der Urheberist in demselben nicht bemerkt. Carl der 5te sagt, er habees bestätigt „sst 8us>sstiostionom stietoium Lolengsiioium8ku I?!»lN8itUM (wahrscheinl. Ugnistcumf ^tesk>8t6N8lUM.

**) Man findet den ausführlichen Text derselben Oosto». tom. II.x. 350-380.

***) Selbst der Abtrittsfeger wird in derselben (Art. 234) un-ter dem Titel „vuistgngeur8, gppollor Nai8tro8 bstll" er-wähnt. Es war damals in Paris Mangel an diesen Leu-ten. Eben darum ward dieses Geschäft völlig frei gege-ben, so daß jeder es neben seinem gewöhnlichen Gewerbebetreiben durfte.

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