daß die Nation dabei bcthciligt ist, daß die Rechte ihres Ober-haupts keine Beeinträchtigung erleiden;
Endlich daß die gesetzgebende Gewalt ohne alle Abhängigkeitund Theilung (sgn« äögonlisnoe 6t «ans psitagv) in derPerson des Souvcrains beruht.
Dieses sind die Grundsätze der Französischen Monarchie.Der König hat sie nicht aus irgend einer seinem Parlamentverdächtigen Quelle geschöpft. Er fand sie buchstäblich durchden Beschluß des Parlaments vom 20. März des I. 1766 ge-heiligt. . . . Eine Folge dieser alten, durch jedes Blatt derGeschichte bestätigten, Grundsätze der Monarchie ist, daß demKönig allein das Recht zusteht, die Gcncralstaatcn zusammen-zubcrufen, daß er allein zu entscheiden hat, ob eine solche Zu-sammenberufung räthlich oder nothwcndig ist; daß er zur Ver-waltung seines Reichs durchaus keiner außerordentlichen Machtbedarf, so daß er in den Stellvertretern der drei Stände nureinen mehr ausgedehnten Staatsrath scheu könnte, und daß erallezeit der oberste Richter über ihre Vorstellungen und Beschwer-den (l'srbltro suprämo clo lourz rliprösontations et äoleances) *)bleiben würde. Der Siegelbewahrer ging nun zu der nähernEntwickelung und Rechtfertigung der beiden vorliegenden Edictcüber. Ferner thcilte er noch den Beschluß des Königs in Be-ziehung auf das Parlament von Bordeaur mit. Dieses war,wie damals fast alle Parlamente des Königreichs, mit dem Hofin Streitigkeiten verwickelt. Es hatte die Einregistrirung desEdicts über die Provinzial-Versammlungen (zwar nur provi-sorisch) verweigert, und sogar durch einen Beschluß (-»rrot clsckölenso) den Mitgliedern der genannten Versammlungen ver-boten, sich zu vereinigen. Der König hatte cs darauf von Bor-
*) Zn dem Throngericht vom 6. August hatte der erste Prä-sident im Namen des Parlaments dem König gesagt:lirincisio conZtitutionnol 60 I« monsrobio lpsnosizo 68 t gus168 impo 8 ition 8 8 vi 6 nt 60n80ntio8 s>»o 66 UX gui «loivLnt
168 5upportol-." Der Präsident hatte, wie aus dem untenbei den Steuergerichtcn bemerkten erhellen wird, mehrRecht, als das Parlament bei seiner Behauptung, daß esin gewöhnlichen Zeiten die Stelle der drei Stände oderder ganzen Nation vertrete.