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2 (1837)
Entstehung
Seite
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sollte der kleine Staatsrath sich alle Monate versammeln, undAlles was in demselben beschlossen worden, in ein Register ein,getragen werden. Hieraus ergibt sich, daß zu diesen Zeiten dieVerordnungen sich eher in den Archiven des Staatsraths alsdes Parlaments finden mußten. Wenn man auch annrhmenwollte, daß durchaus alle Mitglieder des Parlaments zugleichzu dem Staats-Rath gehört hätten, so fand doch das Umge,kehrte gewiß nicht Staat, vielmehr übte der Staatsrath einegewisse Aufsicht über die Handlungen des Parlaments ans.So sagt Philip der Lange in der Verordnung v. 18. Juli1318 (Oidon. tom. I. p. 656, 661) Art. 40, daß er die vondem Parlament verhängten Geldstrafen nicht anders, als wennin dem Staatsrath über das Gesuch Bericht erstattet wäre,Nachlassen würde. Auch selbst der Staats-Rath hatte bei Er-lassung allgemeiner Verordnungen nur eine berathende Stimme.Daß dem Parlament, wenigstens seitdem cs ein Justizhof gewor-den * *), nicht mehr als eine solche zustand, folgt schon daraus.

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*) So lange das Parlament noch eine Versammlung der gro-ßen Vasallen war, so fand freilich ein anderes VerhältnisStatt. Jeder hatte darin eine entscheidende Stimme. Manmußte mit diesen Vasallen um so glimpflicher umgehen, alsnur durch ihre Zustimmung die Verordnungen auch auf ihremGebiet gesetzliche Gültigkeit erhielten. Allein bei Verordnun-gen, die nur auf dem Königl. Gebiet ( 93)8 de ioi) voll-streckt werden sollten, war die Zuziehung der Vasallen nichtnöthig. Die Könige scheinen sich dabei nach Gutdünken mitJedem berathcn und nach Gelegenheit außer dem Staarsrath,der aus ihren Beamten bestand, Mitglieder aus dem Bür-gerstand oder andere verständige Männer zngezvgen zu ba,den. Die Verordnung Ludwigs d. H. v. I. 1262 (Oodon.