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2 (1837)
Entstehung
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Stände von Blois erließ, sollten die Mercuriale nicht allein beiden Parlamenten und den übrigen höchsten Gerichtshöfen, son-dern auch bei den Präsidialgerichten, alle sechs Monate undzwar bei den Parlamenten die ersten Mitwoche nach Vorlesungder Verordnungen, die gewöhnlich nach dem Martinus- undOsterfest Statt fand, gehalten werden. UnVjedcm Versäumnißzuvorzukommen, befiehlt die Verordnung allen Gerichten die indiesen Mercurialcn besprochenen Sachen vor allen andern Ge-schäften, sowobl an den gewöhnlichen Sitzungstagen, als auchan andern Tagen abzumachen, und erklärt alle vor Erledigungder genannten Sachen erlassenen Urtheile für null und nichtig. —

Aus dieser Strenge selbst läßt sich indessen schon leichteinschn, daß die Gerichte eben keine große Vorliebe für dieseMitwochssitzungen haben mogten. Wenn man daher bedenkt,wie schwierig es ist. Etwas, das einzig von dem guten Wil-len der Handelnden abhängt, gegen den Willen derselbenauszuführen, so mögte diese von den Gerichtshöfen über sichselbst ausgeübte Censur in der Ausübung wohl nicht so nützlichgewesen seyn, als man der Idee nach vielleicht erwarten könnte.Auch haben, wie es scheint, die Urheber der neuen FranzösischenGesetzgebung eine solche ununterbrochene und ohne besondere Ver-anlassung ausgeübte Censur mit den Sitten und der Denkungs-art unseres Zeitalters nicht verträglich gehalten, so daß sie un-ter die jetzt bestehenden Disciplinar-Maßregeln nicht ausgenom-men ist. * *)

Aus dem Vorhergehenden wird man sich von dem Gerichts-verfahren, so wie es bei dem Parlament von Paris gebräuchlichwar, einen hinreichenden Begriff machen können, und werden

s N 08 Sllvoost8 et procureurs genersux et ä Ieul'8 8uk>-8titut8, 8ur peine <le privgtioa äe leui'8 elisrge8 1v8 pro-mouvoii' et en poursuivre le jugement, et cle no»8 «4-vvrtir promptement 6e ls retsrststion eu emp68ekiementst'ieelle8.

*) Eine Spur davon ist indessen noch übrig geblieben, wieaus den oben in der Note angeführten Artikeln des Ge-setzes vom 20. April 1810 (1)e8en. tom. IV. p. 4661» er-hellt. Man vergleiche noch Art. 11 desselben Gesetzes.

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