Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
28
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Ausschließung der große» Kammer die Gerichtsbarkeit in alleneigentlichen Eriminalsachen. Hievon waren jedoch, nach dereben angeführten Verordnung, und blieben, bis zu den letzten Zei-ten, ausgenommen alle Eriminalklagcn gegen Adeliche und anderevornehme Personen, worüber nur die große Kammer entscheidenkonnte. Ter Inhalt dieser Verordnung ward spater durch eineandere Carl's * *) des neunten (gegcb. zu Monlins im 1.156l>) Art.38 näher bestätigt und erläutert. Nach derselben sollen Eriminal-Prozeffe gegen Adeliche, Geistliche und höhere Beamten, wenn sieschon in erster Instanz vor das Parlament gebracht worden, inallen Fällen, wo es füglich geschehen kann, und die Angeklagtenes verlangen (81 Isii-o »e poot vt «i Ie8 sceuuvs Io i-eczuivlont)von der großen Kammer, (und zwar mit Zuziehung auch der-jenigen ihrer Mitglieder, welche den Dienst in der toui nollohatten) entschieden werden. Sonst soll die touinollo befugtscyn, darin zu entscheiden. Was die andern Fälle betrifft, diebei dem Parlament erst in zweiter Instanz vorkamen, so be-stimmt die genannte Verordnung, daß, wenn die Appellationsich blos auf die Instruktion bezieht, die tomiiolls allezeit, undungeachtet des entgegengesetzten Gesuchs der Partheien- in derHauptsache aber nur dann entscheiden soll, wenn die Vcrur-thcilten nicht ausdrücklich das Gegenthcil verlangen. Dieseswar vor der Revolution der letzte Zustand der Gesetzgebung indieser Materie. Die Criminalkammcr bestand aus den fünfjüngsten Präsidenten mit der Mvrserhaube, überdcm aus zehnMitgliedern der großen Kammer und aus zwei einer jeden derUntcrsuchungskammern. **) Die Mitglieder der großen Kam-

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*) Sohn Hcinrich's des zweiten und der Eatharina v. Medici,gcb. lööO. Er oder vielmehr seine Mutter regierte von1560 bis IÖ71. Unter ikm fiel (zwischen dem 21. und.August 1572) die Bartholomäus-Nacht vor.

**) So war es noch zu den Zeiten Ferneres (im I. 17M>.^n den letzten Zeiten bestand sic, außer den fünf jüngsten