Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
25
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schon im ersten Theil (S. 306312) gehandelt, nnd bemerkenhier nur noch nachträglich, daß dasselbe keine nothwendige Com-pctcnz begründete, indem es in der Willkühr derjenigen, diecs hatten, stand, davon Gebrauch zu machen oder nicht. DieProzesse wurden in dieser Kammer theils mündlich, thcils schrift-lich verhandelt. Die Aussprüche derselben waren übrigens nurUrthcile erster Instanz. Man appellirtc davon entweder an diegroße Kammer oder an die Untcrsnchnngskammer, nachdem derProzeß mündlich oder schriftlich verhandelt worden war.

In dieser Kammer fand noch in einem besondern Saaltpsl-guet genannt) eine Sitzung Statt, um Sachen von ge-ringeren Belang insbesondere solche, welche sich nur auf dasVerfahren bezogen, abznmachen. Auch die gerichtlichen Ver-kaufe geschahen in derselben, so wie auch alle Streitigkeitenüber die öffentlichen Ausrüfe vor sie gebracht wurden. DieseSitzungen hielt ein Präsident mit einem einzigen Rath.

Ta die Geschäfte im Lauf der Zeiten sich häuften, so setzteHeinrich der dritte durch sein Edict vom Juni 1580 zwei Kam-mern der Gesuche ein. Dieselbe Zahl bestand auch noch zuden Zeiten der Herausgabe der Encycloped. und des Dim. 3.Droit, par IHrrivro. Allein in den letzten Zeiten vor der Re-volution gab es nur Eine solche Kammer, welche aus zweiPräsidenten und 14 Räthen bestand. * *)

In einem offnen Briese Carls des sechsten vom I. 1378werden die Mitglieder dieser Kammern Commiffaricn genannt,ein Titel, der denselben bis zu den letzten Zeiten geblieben ist.Gewöhnlich nahm man Mitglieder des Parlaments, der (ebsmbrodos onguötos) dazu. Man sah den Auftrag (.die Commission),die sie dadurch erhielten als Etwas von ihrer Würde als Rathdes Parlaments getrenntes an. Wenn sie diese Commission sehesie dieselbe fünf Jahre verwaltet hatten) nicderlegten, so konn-

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*) Nach b'orrioro srt. roguötos du I^Iais hatte jede Kammerdrei Präsidenten und 15 Räthe.