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12 (1830) W bis Z
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577
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Zweischartigs Zwerge 577

^ den Todesstoß zu geben. Nicht die Adeligen allein > sondern alle Freigrborene über-K Haupt hatten das Recht, ihre Sache durch den Zweikampf zu entscheiden, weil kein' freier Mann mit Leibesstrafen belegt werden durfte. Wer den Zweikampf aus-schlug, wurde sogleich fär schuldig erkannt. Personen, die selbst nicht fechtenkonnten, als Geistliche, Weiber, Greise und Schwach,e, mußten Verfechter stel-x len, die sich für sie schlugen. Diese gerichtlichen Zweikampfe dauerten lange Zeiti fort, obgleich man das Barbarische und Unzweckmäßige derselben erkannte. DieKaiser errichteten selbst privilegirteKampfgcrichte, von denen das zu Hall in Schwa-nz brn sich am längsten erhielt. Jeder konnte seinen Gegner an einem solchen Orte,s zum Zweikampf herausfodcrn. In Erapelet's(ieröntonros Los giFe« <Ie I»a-Urille selon leu eorrstitutions «Irr bon vor klrrlippe äe kranve", 11 Bl. (Paris

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1829) findet man Abbildungen des gerichtlichen Zweikampfes. Durch die Ein-führung der päpstl. Dccretalen (1235) und einer bessern Gcrichtspslege wurdenauch die gerichtlichen Zweikämpfe, sowie die Ocdalicn, nach und nach abgeschasst.Als im 11. Jahrhundert der Geist des Ritterwesens sich ausbildete, wurden auchaußergerichtliche Zweikampfe gewöhnlich, die vor sclbstgcwahlten Schiedsrich-tern gehalten wurden, um über Ehrensachen zu entscheiden. Auch diese ver-schwanden in der Folge. An ihrer Stelle kamen die Duelle auf, die noch jetzt inallen gesitteten Staaten mehr oder weniger üblich sind und weder durch Gesetze nochdurch angedrohte Strafen ganz haben unterdrückt werden können. Über die ge-richtlichen Zweikampfe s. Mejer'sGeschichte der Ocdalien, insbesoud.re der ge-richtlichen Zweikampfe in Deutschland" (Jena 1795). Gegen das Duell, nament-lich unter Ossicieren, erließ der König von Preußen 1828 eine merkwürdige Cabi-netsvrdre. Aus den deutschen Universitäten kam das Duellwesen erst im dreißig-jährigen Kriege auf. Desselben ward damals in den erneuten Statuten der erfnr-ter Universität gedacht. Vgl. I). H. Stcvhani's Schrift:Wie die Duelle aufunfern Universitäten leicht abgeschafft werden könnten ,c." (Leipz. 1828), und I).H. E. G. Paulus:Wider die Duellvereine auf Universitäten und für Wiederher-stellung der akod. Freiheit" (a. d.Sophronizvn", Heidelb. 1828).

Zwcischattige heißen die Bewohner der heißen Zone, deren Schatten,weil die Sonne durch ihren Scheitelpunkt geht, bald nord -, bald südwärts fällt.

Zweistimmig ist der musikalische Satz (s. d.), wenn die Harmo-nie eines Toastücks aus 2. Stimmen wesentlich besteht. Dies ist der Fall bei demeinfachen Duett für 2 Instrumente oder Singstimmen; dann aber auch in den voll-ständigen Musikstücken, aus welchen 2 Partien sich concertirenb hervorheben. Derzweistimmige Satz hat seine besondern Schwierigkeiten, wenn er rein und wohlklin-gend sein soll, und kann nur von Demjenigen bearbeitet werden, der schon den voll-srimmi ren Satz versteht, weil hier die wesentlichste Intervalle immer anzuwendeuist, und der Componist nicht alle Töne des Accords immer gebrauchen kann.

Zwerge sind eine bloße Spielart, keine besondere Gattung des Menschen-geschlechts. Die Pygmäen der Alten, die Qnimos, die Eommerson gefunden ha-ben will, und andre Zwergnationen sind bloß Geschöpfe der Einbildungskraft. Esist bisweilen der Fall, daß unter den großen und starken Kindern gleich großer undstarker Altern sich auch ein Zwerg befindet. Die Natur behandelt diese Geschöpfenicht immer ganz stiefmütterlich, und wenngleich kein Beispiel von einem Zwergevorhanden ist, der fick durch außerordentliche Talente ausgezeichnet hätte, so sindsie doch öfters nicht ohne Anlagen. Ein Zug, der sie besonders charakterisüt undsie den Kindern noch mehr gleich macht, ist die hervorstechende Eigenliebe und bobeMeinung, die sie gewöhnlich von ihrer kleinen Person haben. Bei den Römernwurden die Zwerge zu mancherlei Verrichtungen, bisweilen selbst, um des Eontra-stes willen, bei Fechterspielcn gebraucht. Am Hofe zu Konstantinopei wird immereine Anzahl Zwerge als Pagen unterhalten. Die, welche zufälligerweise zugleichConv.-ber. Gi--benie0s»fl. Nb. KII. ch ' §7