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fen der Erkcnntniß die Meinung schwanken muß, bis sie den vorigen Standpunkt ?aufgegeben und einen neuen errungen hat, so ist dieser Zustand unvermeidlich für jDen, der redlich nach Wahrheit forscht, doch nur vorübergehend, da sein Strebenihn zur Gewißheit oder zum Glauben führt. Im Zweifel beharren, verrüthTrägheit oder Unglauben, jene, wo durch weiteres Forschen neues Licht und festereÜberzeugung zu erringen ist, diesen, wo die Grenzen, an denen di« menschliche 'Wißbcgierde in allen Richtungen ihres Strebcns endlich stillstehcn muß, auf Ent- -scheidungen Hinweisen, bei denen der religiös« Glaube sich beruhigt. Zweifeln, :Sachen der Religion entsteht viel öfter aus Unwissenheit und Verworrenheit der Be-griffe, oder aus muthwiUiger Empörung gegen die Autorität, die den Glauben em-pfiehlt, als aus echter Wahrheitsliebe. Baco von Verulam sagt: „Oberflächliches -Kosten in der Philosophie bringt vielleicht zum Atheismus, tieferes Eindringen 'führt zur Religion zurück". (Vgl. Glaube und Skepticismus.) L.
Zweikampf. Der Name bezeichnet schon die Sache, deren Ursprungsich in das graue Alterlhum verliert. Ganz eigcnthümli'cher Art waren die gericht-lichen Zweikämpfe der Deutschen, da nämlich in zweifelhaften Fallen die Richter ^durch bas Gesetz verpflichtet waren, den Parteien einen Zweikampf vor Gericht an- izutragen und ihnen aufzugeben, ihren Streit mit den Waffen in der Hand aus-zumachen. Man ging dabei von dem, zwar in seinen Vordersätzen vollkommen rich-tigen, aber in der daraus gezogenen Folgerung falschen Grundsätze aus, daß Gottals der Regierer der Welt die Unschuld in seinen Schutz nehme, daß er daher auch— und hierin lag der Jrrthum —, so oft cS die Menschen verlangten, durch seineunmittelbare Mitwirkung die Wahrheit ober Unwahrheit einer Behauptung, dieSchuld oder Unschuld einer Person an das Lickt bringen werde. Durch die ge-richtlichen Zweikämpfe glaubte man also eben Das zu bewirken, was durch diesogen. Gotlesurtheiic oder Ordalien bewirkt werden sollte. Wann diese Gewohn-heit der gerichtlichen Zweikämpfe entstanden, ist ungewiß. Zu den Zeiten des Ta- icitus scheint sie noch nicht üblich gewesen zu sein, sie würde sonst wol seiner Auf- Imerksamkeit nicht entgangen sein, und er würde ihrer in seiner umständlichen Be-schreibung von der gerichtlichen Verfassung der Deutschen gewiß erwähnt habe».
Von den Franken ist es gewiß, daß sie den Zweikampf erst nach der Eroberung !Galliens von den Burgundern annahmen und unter sich einführten. Da der Eha- !rakter dieser Nationen durch die beständigen Kriege verwildert war, und Tapferkeitmehr als jede andre Tugend galt, so konnte leicht der Gedanke entstehen, daß d-r !Tapfere auch immer das gute Recht auf seiner Seite habe. Und so kam denn diebarbarische Gewohnheit auf, zum Beweise seiner Behauptung sich auf sein Schwertzu berufen. Beim gänzlichen Mangel einer ordentlichen Gerichtsverfassung undbestimmter Gesetze wurde das Schwert als die einzige Richtschnur des Rechts undUnrechts angesehen. Bei diesen Zweikämpfen waren gewisse Formen festgesetzt, diegenau beobachtet wurden. Die Richter trugen entweder selbst auf den Zweikampfan, oder der Beleidigte federte seinen Gegner dazu heraus, um seine Unschuld zubeweisen. Selbst die Zeugen waren verbunden, ihre Aussagen durch den Zweikampfzu bestätigen. Wenn die Parteien an dem vorher bestimmten Tage und Orte er-schienen, wurden Kampfrichter (Grieswärtel) bestellt, deren Amt es war, genauAcht zu geben, daß Keiner von den Streitenden einen überwiegenden Vortheil überden Andern haben möge. Die Waffen wurden untersucht, und Sonne und Wind r
ward unter Beide gecheckt, sodaß Keinem die Sonnenstrahlen oder der Wind bc- !
schwerlicher als seinem Gegner fallen konnten. Der Überwundene oder Der, wel-cher sich dem Sieger ergab, wurde für ehr - und rechtlos, oft auch für vogelfrei er- ^klärt, und seine Güter wurden eingczogen. Wenn der Überwundene im Zweikampfeblieb, so wurde er nicht ehrlos und erhielt ein anständiges Begräbnis?. Dem Sie-ger war es erlaubt, dem Besiegten, wenn er nicht um Leben und Schonung bat,