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Zurzach Zweck
Zurzach, ein Marktflecken und der vorzüglichste Districtsort im Canto»Aargau in der Schweiz, mit 192 Hausern und etwas über 800 E., hat eine rc-sormirte und eine d. h. Veronica geweihete kathol. Kirche, an welcher ein Dom-capitel ist. Die heil. Vcronica soll in Zurzach mehre Wunderwerke gethan habe»und hier begraben sein, was eine große Wallfahrt dahin begründete. Aus ihrbildeten sich 2 noch bestehende Messen, zu Pfingsten und zu Ende Augusts. Beidewerden von den Kausleuten der Schweiz, Italiens, Deutschlands, Frankreichsstark besucht. Die Römer hatten hier bereits eine Niederlassung u. d. N. korumPiborii gegründet.
Zusammenkunft, s. Aspecte.
Zusammensetzung der Kräfte und Bewegungen. Wennein Punkt von 2 Kräften zugleich getrieben wird, welche sich den Richtungen undGrößen nach wie die beiden Seiten eines Parallelogramms verhalten, so wider-fährt ihm ebenso viel, als ob ihn nur Eine Kraft triebe, deren Richtung und Größedurch die Diagonale jenes Parallelogramms ausgedrückt wird. Die beiden erstenKräfte heißen die Seitenkräfte, die daraus hervorgehende die mittlere Kraft, unddie Richtung, in der sie thätig wird, die mittlere Richtung. Hat man sich vonder Richtigkeit dieses Satzes überzeugt, so wird es nicht schwer werden, das Ergeb-niß, auch unter der Voraussetzung von mehr als 2 auf den Punkt wirkenden Kräf-ten, zu finden; denn je 2 dieser Kräfte werden sich zuerst zu einer Mittlern Kroftvereinigen, die so gebildeten Mittlern Kräfte aber hiernachst wiederum als Seiken-oder äußere Kräfte betrachten lassen, deren letztes Ergebniß eine in einer einzigenRichtung thätigc Kraft wird. So erhellt im Allgemeinen, daß aus dem Zusom-menkommen mchrer K ftc oder Bewegungen , deren Richtungen Winkel mit ein-ander einschließen, ei e einzige Bewegung oder Kraft entstehen kann, die den be-wegten Punkt nach einer zwischen jene fallenden Richtung forlführt, und dies ist,was man unter Zusammensetzung der Kräfte und Bewegungen versteht. Die An-wendungen davon im bürgerlichen Leben sind zahllos. (Vgl. Zerlegung derKräfte.) I). X.
Zuydersee, s. Zuidersee.
Zwang ist äußere Nöthigung lebendiger Wesen; in Beziehung auf dosRecht, die Krastäußerung freier Wesen gegen den Willen Andrer gerichtet, folglichinsofern sie angcwendct wird, um Andrer Willen zu bestimmen. Sofern sic alsoaus der Willkür des Handelnden hervorgeht, ist sieUnrecht; aber als Mittel zurRealisirung deS Rechts und unter der Form des Rechtes angewendet, ist sie derNechtsgescilschaft wesentlich. (Vgl. Rechtspflichten, Staat, Natur-stand.) Dadurch, daß der Zwang durch das Gesetz bestimmt wird, und diestsschützend zur Seite steht, folglich als gesetzliche Macht und Gewalt, sind erst be-stimmte Rechte möglich; und auf der Anwendung desselben gegen Übertretung desGesetzes beruht der Begriffdcr Strafe (s. d.). Man unterscheidet aber in Hin-sicht der Mittel der Nöthigung den physischen und den psychischen Zwang zu wel-chem letztem die Drohung der Übermacht gehört. Über Zwangsarbeilsanstaltcnvergl. man Duchatcl: „Do I» oiiarite clans »es rapport» »vvv l'Ltat moral"(Paris 1829).
Zwanzigguldenfuß, s. Münzfuß.
Zweck (linis) nennt Kant den Begriff von einem Objecte, sofern er zugleichden Grund der Wirklichkeit dieses Objects enthält, oder an einem andern Orte:die vorgcstelltc Wirkung, deren Vorstellung zugleich der Bestimmungsgrund derverständig wirkenden Ursache zu ihrer Hervorbringung ist. Bei einem endlichenverständigen Wesen wird dieser Bestimmungsgrund, der auf die Wiikung seinesHandelns geht, die Absicht genannt. Man unterscheidet hiermit die wirkendeUrsache (causa oflivivris) von der Zweck-oder Endursache (causa tmalia); leh>