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12 (1830) W bis Z
Entstehung
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Zürich (Canton)

bcurtheilt, und also nur in den Fällen stattsinden, wo sich voraussetzen laßt, daßDer, welchem Etwas zugerechnet wird, auch habe anders handeln und das Gegen-' cheil von Dem thun können, was er gethan hat. Wahnsinn, Kindheit ic. heben da-her die Zurechnung auf. Hieraus folgt, daß die Zurechnung und die daraus folgendeVerdienstlichkeit oder Strafbarkeit bei Erfüllung oder Übertretung des Gesetzes ver-schiedene Grade hat, welche von den Graden der Freiheit des Handelnden abhangen.Die bürgerliche Gesetzgebung schreibt zur Beurtheilung des Grades der Zurech-i nungsfähigkeit folgende Regeln vor: Einem Menschen wird seine Handlung umI desto mehr zugerechnet: 1) je weniger äußere Veranlassungen und Gründe und in-^ nere sinnliche Reize er hatte, sie zu begehen; 2) je stärker sein Vorsatz dabei war;3) je mehr er aus eigner Kraft und mit eignen Mitteln dazu gewirkt hat; 4) jewichtiger und zahlreicher die Folgen seiner Handlung sind, und je deutlicher er sievorbersah oder vorherzusehen fähig war; 5) je mehr er Zeit hatte, die Handlungzu überlegen, und sie wirklich überlegte. Nur diejenigen Folgen, welche die Handlungwirklich nach sich zieht, und nur so viel als der Handelnde dazu beigetragen hat, wirdihm zugerechnet, und zwar das von ihm Beabsichtigte mehr als das ohne seine Ab-

- sicht Geschehene. Jedoch sichert auch die genaueste Beobachtung dieser Regeln nievöllig vor Jrrthum, da die Richtigkeit des Urtheils über die Handlung eines Andernzu sebr von der Kenntniß und unbefangenen Ansicht der Individualität, Bildungs-stufe und Gemüthsstimmung desselben, der Verhältnisse und Umstände, unter wel-chen er handelte, also solcher Dinge abhängt, die ein fremdes Auge nicht vollkom-

^ men übersehen und würdigen kann. Daher wird vor menschlichen Richterstühlcn dieZurechnung, auf welcher das Straferkenntniß oder die Entscheidung des Richters inCriminalfällen beruhet, auf Das, was von der Außenseite und Wirkung einer Hand-lung dem Tbätcr erweislich zuzuschreiben und nach bürgerlichen Gesetzen zu rügenist, eingeschränkt, das Uitheil über den innern Werth oder Unwerth derselben aberGott und dem eignen Gewissen des Thäters überlassen. Vor diesem höhern Richtcr-stuhle muß dem Menschen begreiflicherweise eine viel größere Anzahl von Handlun-gen, und jede derselben in andern Graden der Schärfe oder Milde zugerechnet wer-den als vor dem irdischen Richter. Was dieser als eine leichte Vergehung behandelt,ist oft nach den Grundsätzen der christlichen Moral eine schwere Sünde. Die älternTheologen glaubten aus Röm. 5, 12 schließen zu müssen, daß Gott die SündeAdams allen Menschen zurechne; doch ist diese harte Lehre seit Mosheim von den

- Protestant. Theologen allmälig aufgegeben worden. L.

Zürich, der erste der 22 Eantone der helvetischen Eidgenossenschaft, nachder Rangordnung von 1814, und einer der 3 Vororte oder Cantone, welche abwech-selnd die Bundesangelegenheiten leiten (s. SchweizerEidgenossensch.), grenztan das Großherzogth. Baden und dis Cantone Schaffhausen, Thurgau, St.-Gal-len, Schwyz, Zug und Aarau. Er enthält auf 32^ IIIM. 224,200 E. (in 6 Städ-ten, 8 Mfl., 149 Gemeinden, 467 Dörf.), folglich 6790 Menschen auf 1 HjM.,und gehört daher zu den am meisten bevölkerten Gegenden der Schweiz. Mit Aus-nahme einiger Berge von mittlerer Höhe (davon die höchste Spitze, der Hörnli, sich3589 Fuß über das Meer erhebt) besteht der ganze Canton aus Hügeln und Ebenen.Vorzüglich 2 Bergketten, von S. nach N. laufend, durchstreifen denselben. Die, ausgedehntere und höhere (die Allmannskette) folgt der auf derselben entspringenden! Tös nach; dieser gegenüber, gegen W., zieht die andre Bergkette, derAlbis, sichhin, und bildet mit ihr das Thal, in welchem der Zürichersee mit seinen lieblichen,wohlangebauten Gestaden und der Hauptstadt liegt, und in welchem die wilde Sihl' und die Limmat fließen. Der fruchtbarste, flachste Landstrich ist nordöstlich von derAllmannskette, zwischen der Tös und dem Rheine, bis Schaffhausen. Das Klimaist mild, und der Boden ergiebig, besonders durch den unermüdeten Fleiß der Be-wohner; denn in keinem Canton hat der Landbau eine höhere Stufe der Vollk.m-