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12 (1830) W bis Z
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568
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568 Zunge Zurechnung

untergeordneten Genossenschaften zur Staatsgewalt um so weniger für unwichtighalten soll, da dieselben bei einer dem Zeitgeist angemessenen Verbesserung der Ge-meindeverfassung wesentlich beitragen könnten, den Bürgerstand wieder, wie imMittelalter^ in das allgemeine Volksleben zu ziehen und den erschlafften Gemein-geist zu beleben. Ob aber die Zünfte, wenn man ihnen nehmen muss, was sie derfreien Gcwerbthätigkeit feindselig entgegenstellt: ihren Kastengeist und ihrVerbie-tungsrecht, noch als wahre Genossenschaften bestehen, und bei einem ganz verän-derten Staatsleben je auch nur das Wohlthätige ihrer frühern politischen Bedeu-tung wiedererlangcn könnten, möchte sich bezweifeln lassen. Uber die Vortheilcund Nachthcile der Zünfte vergleiche man: Weiß,Über das Zunftwesen ic."(Franks, a. M. 1798); Mayer'sVersuch einer Entwickelung der relativen An-sichten des Zunftwesens" (Augsb. 1814); Nibler,über das Zunftwesen und dieGewerbsfreiheit" (Erl. 1816); Rau,Über das Zunftwesen und die Folgen seinerAufhebung" (2.Aust., Leipz. 1816; gegen ihn Eschenmayer in denHeidelb.Jahrb.", 1817, Marz); Schultz,Üb. die Bedeutung d. Gewerbe im Staaten."(Hamm 1821), und darüberHermes", XVl; Merbach'sTheorie des Zunft-zwanges" (Lpz. 1808); Rau'sLehrb. der politischen Ökonomie", Bd. 2, undLeuchs'sGewerbe - und Handelsfreiheit" (Nürnb. 1827). Über die rechtlichenVerhältnisse des Zunftwesens in Deutschland s. Ortloff's (Erl. 1803) und Kulen-kamp's (Mark. 1807) Schriften über das Recht der Handwerker, und Ortloff'sSamml. von allgem. Jnnungsgcsetzen und Verordnungen für die Handwerker"(Erlang. 1805).

Zunge, der fleischige, mit Haut umgebene Körper in der Mundhöhle, dmwir in die Wurzel, die im Rachen am Zungenbeine befestigt ist, in den Körper unddie Spitze theilen. Die Haut, welche die Zunge umgibt, ist eine Fortsetzung der,die den Mund im Innern überhaupt überzieht. Im Ganzen genommen ist sic sehrgefäßreich, auf der Fläche sehr feucht, weil ihre Gefäße viele Säfte absondern, undder Schleim im Munde sie befeuchtet. Unten schlägt sich diese Haut zusammenund bildet das Zungenbändchen, das bei neugeborenen Kindern bisweilen zuweit vorgeht und dann einen kleinen Einschnitt fodert (die Lösung der Zunge).Die Zunge ist das Organ des Geschmacks. Zu diesem Zwecke dienen ihr die zahl-reichen Zungen Wärzchen am hintern Theile, davon zwischen 7 12 von be-deutender Größe sind. Es bestehen diese Wärzchen aus feinen Gefäßenden undNervenenden. Die Zunge selbst besteht aus Muskeln, die ihr, da sie nur hinten imRachen befestigt ist, erlauben, sich nach allen Richtungen im Munde zu bewegenund auf alle Weise zu verändern, um so die Speisen nicht nur zu schmecken, son-dern auch theils zwischen die Zähne zu bringen, theils in die Speiseröhre zu leiten,theils um zur Sprache zu dienen rc. Der Gefäße und Nerven hat sie eine großeMenge, von den Nerven aber ist nur einer, der vorzüglich als Geschmacksnerv zubetrachten ist, inwiefern er sich bis in die Geschmackswärzchen verfolgen läßt.

Zungen wurden die Nationen oder Provinzen genannt, in welche sichsonst der Malteserorden theilte. Diese waren Provence, Auvergne, Frankreich,Italien, Aragonien, Deutschland, Castilien und England. (S. Johanniter-ritter.)

Zurechnung (Imputation) ist das Urtheil, wodurch ein Mensch für dmfreien Urheber einer mit Befolgung oder Übertretung sittlicher Gesetze unternomme-nen Handlung erklärt wird. Dieses Urtheil heißt Zurechnung der That (impuMiokseti), insofern es bestimmt, ob und inwiefern eine Handlung frei gewesen, Zu-rechnung des Rechts (imp. zur,»), insofern es bestimmt, inwieweit das Gesetz vondem Handelnden erkannt und mit Freiheit erfüllt oder übertreten worden sei, voll-ständige Zurechnung (imp. plena), wenn Beides zusammcntrifft. Die Zurechnungkann sich nicht weiter erstrecken als das Gebiet der Willensfreiheit Dessen, den sie