Zunftwesen, Gewerbefreiheit 567
schiedcnheit der Verfassungen einzelner Innungen treten die angegebenen Zwecke deSZunftzwanges überall ein. In mehren dieser Eigenheiten der Aunftverfassung liegendie Keime zu Mißbrauchen und Hemmungen der freien Gcwerbthätigkeit, die um sonachtheiliger wirken mußten, je mehr die Gewerbsamkeit sich ins Große ausbreitete,und Manufacturfleiß und Handel zunahmen. Die alte Einrichtung der Zünfte undder starre Zunftzwang wurden daher immer mehr als ein Druck empfunden, der dirFabricalion nicderkielt. Schon in frühem Zeiten suchte man in Deutschland durchi Reichsgesetze (besonders 1731 und 1772) und durch Landesverordnungen den altenMißbrauchen des Zunftwesens abzuhelfcn, ohne jedoch die gesellschaftlichen Rechteder Vereine anzutasten, z. B. im Königreich Sachsen durch die Mandate von 1780,1810 und 1828.
In neuern Zeiten setzte man der Zunftverfassung die Gew erbe fr ei heit^ entgegen. In Frankreich sprach das noch jetzt bestehende Gesetz vom 17. Marz! 1791 Freiheit des Handels und der Gewerbe aus, indem es die Innungen aufhob.lEine königl. Ordonnanz vom 18. Oct. 1829 gab jedoch den pariser Fleischern eineArt von Corporation.) Besondere Beachtung verdienen diejenigen Anstalten, welchean die Stelle des Zunftverbandes getreten sind und einzelne seiner Bestimmungenzu erreichen dienen, wie die otiambre» eonsultstives, hauptsächlich aber das vor-treffliche Oonavil >Ie pruil'Iivminen , welches überall nachgeahmt werden sollte.Die Gewerbefreiheit muß allerdings als Grundsatz vom Staate gehandhabt wer-! den, weil in rechtlicher wie in staatswirthschaftlicher Hinsickt der Mensch die freiesteI Ausübung seiner Arbeitsfähigkeit ^halten muß. Jede Beschränkung seiner Ge-werbthätigkcit stört ihn in dem Rechte, sich durch seine Berriebsamkeit Güter zuerwerben, und Niemand darf ihn deswegen an der Ausübung desselben hindern,weil etwa durch die Milbewerbung des Andern die Einträglichkeit seiner eignen Ge-werbthätigkeit beschränkt wird. Auch hier aber ist es unvermeidliche Folge der fort-^ schreitenden Entwickelung, das Hemmende und Widerstrebende auszustoßen, und jemehr die Zunahme der Fabrication und des Handels die freieste Regung der Thä-tigkeit verlangen werden, desto schwieriger wird essein, die alten Befugnisse und! Anmaßungen der Zünfte zu erhalten, die sich offenbar überlebt haben. Es bedarfi keiner Vereine mehr, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, welche dis bürgerliche^ Gesellschaft unverlierbar gewonnen hat, und was früher das Ehrgefühl bewirkte,
! leisten jetzt vollkommener die vermehrte Mitbcwcrbung in der Hervorbringung, und, das Bestreben, die Zunftgenosscn in vorzüglicherer Arbeit und stärkerem Absätze zu^ ilbertrcffen. Das Nachtheilige jener Genossenschaften liegt besonders in dem Ver-bietungsrecht und der Geschlossenheit derselben, in der Unerlaßlichkeit der Lehrjahre, und in der Beschränkung der Gewcrbleute, nur zünftig unterrichtete Gesellen an-i nehmen zu dürfen. Das Wandern der Gesellen, das man auch zu den Nachthcilcn! gezahlt hat, ist zwar jetzt, bei der schnellen Verbreitung neuer Erfindungen, in Hin-sicht auf technische Ausbildung weniger nützlich als früher, läßt sich aber, bei gehö-riger polizeilicher Aufsicht, insofern verthcidige», als es dem jungen Handwerker dieVortheile des Reifens für seine allgemeine Bildung gewahren kann. Die Verthei-diger der Zünfte, die nur zeitgemäße Umgestaltung wollen, glauben mit dem Wesenjener Anstalten die Gewerbefreiheit vereinigen zu können, wenn die Geschlossenheitder Innungen, wo sie in der bestimmten Zahl der Gewerbetreibenden besteht, mitbilliger Entschädigung für die durch Privilegien erworbenen Rechte, aufgehoben,Jedem ein Gewerbe auf die ihm beliebige Art zu erlernen, und dem Meister erlaubtwürde, Gehülfcn zu suchen, wo er sie erhalten kann. Es ist nicht zu läugnen, daßschon diese Umbildung viele Hemmungen der freien Gewerbthätigkeit entfernen^ würde; sodann ist die Bemerkung zu beachten, daß man bei der Frage über Bei-! behaltung oder Abschaffung der Zünfte nicht allein den staatswirrhschaftlichen, son-dern auch den rechtlichen Gesichtspunkt berücksichtigen und das Verhältnis dieser