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12 (1830) W bis Z
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566
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586 Zunftwesen

Einrichtung wurden sic durch diese immer mehr beschränkt. In Frankreichentstand die Zunftversassung gleichfalls nach der Ausbildung der städtischen Fm',Seiten, wurde besonders seit Ludwig IX. immer allgemeiner verbreitet, aber nir-gends war sie auch durch Ausartung so drückend und verderblich geworden, als siees vor der Revolution war. In England haben die Gewerbgenossenschaf- !ten nicht die Eigenheit der deutschen Zünfte, sondern es ist bei ihrer Beziehung auf ldas demokratische Element der Verfassung die politische Seite vorherrschend. DerUrsprung dieser Genossenschaften steigt auch hier in die Zeit der Ausbildung derstädtischen Verfassung hinauf. In den Städten, wo es deren gibt, ist der Zusam-menhang der Zünfte mit der Vertretung des Bürgerstandes und der Verwalimiqdes Stadtregiments sichtbarer geblieben als aufdem festen Lande. Die Rechte einesselbständigen Gewerbebetriebs, oder eines kroenrnn, können durch Kauf oder durchAushalten einer bestimmten Lehrzeit erworben werden, nach deren Verlauf, da 'keine Gesellenzeit stattsindet, das Meisierrecht ohne Weiteres gewonnen ist. Ge- !rverbsreiheit aber, die in den nicht corporirtcn Ständen auch nicht durch Überresteder Gildenverfassung beschränkt wird, gilt überhaupt als Grundsatz, daher wildauf die Beschaffenheit des Gewerbes keine Rücksicht genommen, sondern es stehtJedem frei, sich zu einer beliebige» Zunft zu wenden, und da das Hauptvorrecht derGilden in dem ihnen zustehendcn Wahlrechte besteht, so lassen sich selbst Nichthand- .Werker aufnehmen, um dieses zu erlangen. ^

Die Innungen waren im Mittelalter, wo Volksbildung und Betreibung der iGewerbe noch auf einer niedrigen Stufe standen, wo diese Vereine das Ehrgefühl !ihrer Mitglieder weckten rznd die vorhandenen technischen Kenntnisse in ihrer Millebewahrten und forlpstanzten, heilsame Anstalten. Aber gerade die Umstände, dieden Gcwerbmann zur Selbständigkeit erhoben, gaben seiner Betriebsamkeit dasdem Zunftwesen eigne selbstsüchtige Streben, das schon in jener frühen Zeit sich aus-bildete. Der Handwerker suchte nur in ausschließender Bercchiigung zur AuS- ^Übung seines Gewerbes, der Kaufmann nur in Monopolen seinen Vortheil. EineFolge davon war, daß, während der städtische Gcwerbmann und Kaufmann Reikh-ihümer sammelten, der größere Theil des Volkes, die Landbewohner, gegen dm»industrielle Gewerbsamkeit die Zünfte ohnehin früh eine feindselige Stellung amiah- !men, arm blieben. Der höhere Wohlstand, wozu in den Niederlanden die Städte iund zugleich das platte Land gelangten, scheint gerade darin gegründet gewesen j» isein, daß man hier freisinniger» Ansichten im Gewerbwesen folgte und den Mom- ^poliengeist nicht so sehr die Oberhand gewinnen ließ, al es in Deutschland geschah, §wo durch die Hemmung des Wohlstandes der Landbewohner auch der Städter selbst ilitt. Die Hauptzwecke der Zunftversassung sind: Sicherung des Unterhalts für seine bestimmte Anzahl von Gcwcrbleutcn und Bewahrung der einmal herrschendgewordenen Kenntniß des Gewerbebetriebes.' Der erste Zweck wird durch Beschrän-kung der für eigne Rechnung arbeitenden Gewerbleute (Meister) erreicht, die bei.er-schlossenen Gewerben in der Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Meistern fürjeden Ort besteht, bei ungcschloffenen aber durch die erschwerte Erwerbung des Mei-sterrechts bewirkt wird. Der andre Zweck wird befördert durch Eintbeilung sämmt-licher Arbeiter nach ihrer Ähnlichkeit und Befugniß zur Arbeit, besonders die Ein-theiiung der Richtmeister in Lehrlinge und Gesellen, durck das Erfoderniß eimrLehrzeit von bestimmter Dauer, durch das Wandern der Gesellen, durch die Ver-bindlichkeit zur Verfertigung eines Meisterstückes, und endlich durch die Abwcb-rung aller Derjenigen, welche ein Gewerbe treiben, ohne sich gesetzmäßig die Erlaub-niß dazu erworben zu haben. Das Verhältniß zünftiger und freier Gewerbe ist mverschiedenen Theilen Deutschlands verschieden, im Allgemeinen aber sind, außerdem eigentlichen Handwerker, die meisten Äußerungen der industriellen Gcwerb-ltzätigkeit zünftig, und bei aller durch den Gegenstand der Thatigkeit bedingten Vcr-