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12 (1830) W bis Z
Entstehung
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Zunftwesen

sch.ift, die bei den Griechen und Römern ausschlkeßend geachtet wurde, entwickelnkonnte, liegt in der Selbständigkeit, welche die Gewerbleute durch die Ausbildungdes Stadtwescns und durch die daraus hcrvorgegangene Sicherung ihrer bürgerli-chen Freiheit erlangten. Genau läßt sich die Zeit der Entstehung dieser Gewerbver-einc in Italien nicht angeben, obgleich man schon im 10. Jahrh. Spuren derselben,und j. B. in Mailand die Gewcrbtreibenden u. d. N. eroilentia vereinigt findet,gewiß aber ist, daß engere Verbindungen der Gewerbleute schon lm 12. Jahrh. bestan-! den, die im folgenden bereits im Besitze politischer Wichtigkeit gewesen zu sein schei-nen; ja man findet schon um diese Zeit die Ausartung der Anstalt in denselben Miß-bräuchen, worüber man mehre Jahrhunderte später in Deutschland klagte. Als mandie Vorthcile der inniger» Verbindung erkannte, ging man in der Stiftung solcherGenossenschaften immer weiter, und bei dem Kampfe des Bütgerstandes gegen denAdel ging von den Zünften der Widerstand aus, den das demokratische Element den«aristokratischen entgegensetzte. Die Zünfte wurden, sobald der Bürgerstand Ein-! fluß auf die Verwaltung bekam, die Grundlage der Verfassung, und Jeder, der amStadtregiment AnthUl haben wollte, mußte Mitglied einer Zunft sein.

Auch in Deutschland hing die Entstehung der Innungen genau mit derBildung städtischer Verfassungen zusammen, und wie diese verschieden waren, jenachdem in Städten römischen Ursprungs sich die alte Gemeindcverfafsung erhalten

> batte, oder römische Städte dem Hofrechte oder herrschaftlichen Schutze waren un-terworfen worden, oder die alte Verfassung freier deutscher Gemeinden fortdauerie,so waren auch die Verhältnisse der Handwerker verschieden. In den ältesten Zei-ten waren die Gewerbe im Allgemeinen in den Händen der Hörigen, und, wie e«

^ scheint, noch unter Karl d. Gr. wurden sie auf den Gütern der großem Eigcmhü -mcr durch Leibeigne betrieben. Nur mit Geschäften der Kaufleute war die Hörig-, keit unvereinbar. Obgleich es aber allerdings früh schon neben den Hörigen auchfreie Handwerker gab, so standen doch vor Entstehung des Weichbildrechts auch diesei in den größer» Gemeinden unter herrschaftlichem Schutze und Hofrecht, ausgenom-men in Städten römischen Ursprungs (wie in Köln), wo dies nicht der Fall war.

^ Nach diesem Rechte hatten sie, als eine eigne Elaste von Dienstleuten der Herrschaft,

^ schon früh eine Art von eigner Verfassung unter Meistern jeder Genossenschaft, wienach dem ältesten Stadtrechte von Strasburg, das ins 15. Jahrh. hinaufzureichen

> scheint, und aus diesem Verhältnisse mögen sich die Zünfte größtcntheils entwickelt, haben. (Vgl. Eichhorn's ,.Deutsche Staats - und Rechtsgeschickte", Bd. 2,

! und dessen Abhandl. über den Ursprung der städtischen Verfass, in Deutschland, in

derZeitschr. für geschichtl. Rechtswissenschaft", Bd. 1, H. 2, und Bd. 11, H. 2,

I und Hüllmann'sGeschichte des Ursprungs der Stände in Deutschland", .3 Bde.,

^ 2. Ausl. Bert. 1829.) Die Ausbildung der meisten Innungen in Deutschlandfällt in die letzte Hälfte des 12. Jahrh., und die ausgemacht ältesten Beispiele sinddie Zünfte der Tuchscherer und Krämer in Hamburg (1152), der Gewandschneider,d.!. Tuch- und Wollwaarenhändler (1153) und der Schuhmacher (1157) inMagdeburg. Die Zünfte wurden von Kaisern und Fürsten bald begünstigt, baldunterdrückt, je nachdem man die Städte oder den Adel begünstigen wollte. Einepolitische Bedeutung aber erhielten die Gewerbgcnosscnschaften erst im 13 Jahrh.,worauf denn in den folgenden beiden Jahrhunderten der Anthcil am Stadtregimenteine Folge ihres siegreichen Kampfes gegen die älter» Bürger wurde, die in denStädten am Rhein und in Süddeutschland Geschlechter oder Hausgenossen hie-ßen, und aus welchen früher die Stadtämter ausschließend besetzt werden mußten.Die Zunflverbindung wurde so mächtig, daß selbst freie Beschäftigungen, beiwelchen in ökonomischer Hinsicht die Genossenschaft keinen Nutzen haben konnte,sich unter ihren Schutz begaben. Die politische Gewalt derselben aber mußte derbefestigten Landeshoheit welchen, und selbst hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen