546 Zollvereine
Ausstellung und Signirung der Ladungsbriefe rc> den Verkehr erleichtern. Es habe,,sich daher die genannten Staaten verbindlich gemacht, die in ihren Landen bestehen-den Transiwabgaben (Geleit, Chaussee-, Wege-, Brücken-, Pflastergeld) Hins,Whderjenigen Waaren, welche aus einem Vereinslande kommen oder wieder in einen ^andern Vereinsstaat treten, einseitig nicht zu erhöhen; doch hat sich jeder Staat dasRecht Vorbehalten, die Verzollung solcher Waaren, welche, ohne schon früher einVereinsland berührt zu haben, aus den nicht zum Vereine gehörenden Staaten kom-men und ohne einen andern Vereinsstaat zu berühren, in einen nicht zum Vereinegehörenden Staat gebracht werden, einseitig, oder, wenn mehre angrenzende, von der- ,selben Straße durchschnittene Veceinsstaaten in diesem Falle sich befinden sollten,mit diesen übereinstimmend zu erhöhen. Es darf daher von keinem der Vcrein«-staaten gegen den andern irgend ein Waarenverbot durch Untersagung des Eingang- ,oder des Ausgangs, z. B. eine Getreidcsperre, angelegt werden, insofern solches »ich! !durch rein-politische Verhältnisse, z. B. für Kriegsbedürfnisse, oder durch Staat«- !Monopole, z. B. die Salz- und Salpeterregie, begründet wird. Auch bleiben schon !bestehende Verbote aus Gewerbs- und sonstigen polizeilichen Rücksichten der Ge-sundheitspflege Vorbehalten, z. B. Cordons- und Eingangssperren bei ausgebroch,-nen Seuchen. Dagegen haben die Vereinsstaaten bereits (Art. 14) die n othwen-d i g st e n L e b e n s b e d ü r fn i sse (an der Zahl 26) von jeder Eingangs- und AuS-gangsabgade, vom 1. Jan-1829 an, befreit, wenn sie, ohne das Ausland zube-rühren, von einem Vereinslande in ein andres geführt werden. — Übrigens habm Isich die Veceinsstaaten verpflichtet, ohne ausdrückliche Beistimmung des ganzenVereins mit keinem auswärtigen, in dem Vereine nicht begriffenen Staate in einenZoll- oder Mauthverband zu treten. Doch sind von dieser Verpflichtung solche Ge-bietstheile der Veceinsstaaten ausgenommen, welche von dem Gebiete auswärtiger,in dem Vereine nicht begriffener Staaren völlig umschlossen sind. Bei der überaus ,schwierigen Vollziehung dieses Vertrags war es nothwendig, sestzusetzcn, daß Ab-geordnete der Vcreinsstaaten von Zeit zu Zeit zusammenkommm sollen, um sich überdie zweckdienlichsten Mittel und deren Anwendung zu berathen. Noch bemerkenwir, daß sich der Verein selbst nur auf den Landverkehr bezieht. Jndeß sollen die ausfremden Handelsplätzen angestellten Consuln der zum Vereine gehörenden Regie-rungen angewiesen werden, das Interesse der Untcrthanen aller übrigen Vereini-staaten, ebensowie das Interesse der Unterthancn ihrer Regierungen wahrzunehmenund zu vertreten- Da die besondern Verhältnisse der einzelnen Staaten sehr ver-schiedenartig gestaltet sind, so sind bereits von einigen Vereinsstaalen Scparal-vertragc unter sich, jedoch im Sinne des Hauptvcrtrags, geschlossen worden, z.B.zwischen dem Königr. Sachsen, den sächs. Herzogthümern, den reuß. und schwarz-burgischen Fürstenthümern in Betreff gegenseitiger Erleichterung des Grcnzverkehr«;ferner zwischen einigen andern in Ansehung des Straßenbaues u. a. Gegenstände !mehr. Auch hat die oben erwähnte Übereinkunft Preußens mit S.-Meiningen undS.-Koburg in Ansehung der beiden Straßen und des freien Waarenburchzuges vonPreußen nach Baiern und von Baiern nach Preußen, die Herstellung eines freiengegenseitigen Verkehrs zwischen den preuß. Landkreisen Erfurt, Schleusingen undZiegenrück einerseits und sammtlichen koburqischen und meiningischen Landen an-drerseits (vom 1. Oct. 1829 bis mit 1884) zur Folge gehabt. Der wichtigste dieserSeparatocrträgc ist jedoch der Eimbecker vom 27. März 1830, durch den Kur-Hessen, Hanover, Oldenburg und Braunschweig bis zum Schluffe de«
1.1841 sich zur Annahme eines gleichmäßigen und gemeinschaftlichen Eingangs-,Ausgangs- und Verbrauchs-Abgabensystems verbunden haben. Diese Staaten ha-ben unter sich alle Zolllinien aufgehoben, und mit Ausschluß gewisser Artikel einenvöllig freien Verkehr hergestellt; dagegen umgibt eine gemeinsame Zolllinie den indem Abgabenverbande begriffenen Länderumsang der Contrahcnten. Dieser vierteoder Eimbecker Verein umschließt 1087 L)M., 2,616,900 E., 7781 Wohn-