Zollvereine
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liigm, können eben darum in ihrer eignen Handelspolitik nicht selbständig handeln,sondern es wird vielmehr jeder von ihnen den Mittelpunkt seines Handelssystems ineinem mächtigem Handelsstaate des Auslandes, hier also in Preußen, aufsuchenmüssen. Grenzt endlich ein kleiner Staat an 2 bedeutende Handelsstaaten, so darfnur der größere und dauerhaftere Dortheil die Wahl zwischen beiden entscheiden.Ein solches Anschlüßen ist aber allemal mit Nachgeben auf Seiten des kleinern Staa-tes verbunden; daher haben mehre kleine Staaten, um ihre Selbständigkeit in dieserHinsicht zu behaupten, unter sich ein gemeinschaftliches Handelssystem verabredet.Da sie sich aber dadurch zu gegenseitigen Leistungen verpflichten, so haben sie eben-falls ihre Selbständigkeit beschranken müssen; doch ist hier die Beschränkung gegen-'seilig und mehr freiwillig, folglich weniger empfindlich. Diese Politik hat die Folgegehabt, daß mehre Zolllinicn der 38 Bundesstaaten bereits allmalig verschwundensind und daß man fast ganz Deutschland in Folge der jetzt bestehenden Zolloerbande'in vier Haupthandelsgebiete theilen kann. 1) Ästreich, dessen deutscheBundesländer (3578 UM. mit 10^ Will. E.) von den Zolllinien deS östr. Kaiser-reichs umschlungen sind. 2) Der preußisch-süddeutsche Zollverein, welcher7053 UM., 19,074,060 E und 70,824 Wohnplätze, darunter 1465 Städte,umfaßt. Preußen hatte nämlich nach Aufhebung der Binnenzölle sein Zollsystemseit 1818 — 27 geordnet und 1826 Anhalt-Bernburg, 1828 A.-Deffau u. A.-Kö-lhen, sowie das Sachsen-Koburgsche Fürstenth. Lichtenberg und von Hessen-Hom-burg die Herrschaft Meisenheim, auch einen Theil von Schwarzburg-Sondershau-sin in seinen Zollvcrband ausgenommen. Demselben trat am 14. Fcbr. 1828 dasGroßherzogthum Hessen bei. Um diese Zeit kam auch der von Baiernu. Wür-iemb erg am 18. Jan. 1828 geschlossene Zollverein mit dem 1. Juli 1828 zurVollziehung, welcher die vonWürtemberg umgrcnztenFürstenthümerHohenzollern-Hechingen und -Sigmaringen mit einschließt. Dieser süddeutsche Verband ver-einigte sich am 27. Mai 1829 mit dem preußischen. Darauf schloß Preußen miti Sachsen-Meiningen und S.-Koburg am 3. Juli 1829 Separatverträge, um durchzwei neu anzulegendcKunststraßen mitBaiern in Verbindung zu kommen. 3) Denmitteldeutschen Handelsvcrern schlossen am 24. Sept. 1828 zu Kassel,wo der k. sächs. wirk!. Geh.-Rath v.Carlowitz die Verhandlungen leitete, die König-reiche Sachsen und Hanover, Kurh essen, das Großherzogth. Sachsen-Wei-mar, dieHerzogth. Braunschweig, Nassau, Oldenburg, Sachsen-Al-lcnburg, S.-Koburg, S.-Mciningen, der Landgraf vonHessen-Hom-- urg, die Fürsten Neuß- Greitz, Neuß- Lobenstein u. Ebersdorf, Reuß- Schlei;und Schwarzburg-Rudolstadt, sowie die freien Städte Bremen u. Frank-furt a. M. Wie schwierig die vielverzweigte Unterhandlung sein mußte, ergibt sichschon aus der Verwickelung der Grenzverhältnisse jener Staaten und aus andernGründen, die in der eignen Verwaltung eines jeden derselben liegen. Der darumnothwendig mit vielfachen Bestimmungen künstlich durchflochtene Vertrag wardnun zwar im Sinne des 19. Art. der deutschen Bundesacte „zur Beförderung einesmöglichst freien Verkehrs und ausgebreiteten Handels sowol im Innern unterdm Vereinsstaaten selbst, als auch nach Außen", jedoch vorerst nur auf die Dauerbis zum 31. Dcc. 1834 geschlossen, 1829 aber bis mit 1840 verlängert. Die Ver-u'nsstaaten wollen ihre Handelsstraßen, zumal diejenigen, welche die Seeküsten mitden Haupthandelsplätzen Deutschlands, sowie mit dem Rheine, dem Maine, derElbe und der Weser, ingleichen diese Handelsplätze unter einander verbinden, ange-messener einrichten, die Straßenzüge vorzugsweise durch die Staaten des Vereinsführen, sie jedoch abkürzen, auch neue Straßen bauen, und dies bis zum I.Oct. 1830verwirklichen. Ferner will jeder Staat auf diesen Straßen durch Vereinfachung derFormen und Conlrolcn bei dem Ein-, Durch- und Ausgange, durch eine liberale Be-handlung der Reisenden, durch Beschleunigung des Verfahrens seiner Beamten beiConv.-Lex. Siebente Ausl. Wb. XII. -j- 35