544 Zollvereine
„Großherz, badische Zolltarif für eingehende und ausgehende Maaren" (KarlsrM1826, Fol.) geblieben. Für den mit Mexico unmittelbar angeknüpften deutsch,,Handelsverkehr erschien zu Hamburg 1828 der „Neue mexican. Zolltarif ff» ß,vom 20. Fcbr. 1828 an bei der Ein- und Ausfuhr von Maaren zu entrichtend«,!Abgaben, nebst Verordnungen für die Schiffer", und durch die revidirke HanilW 'gcr Zollverordnung (10. Jan. 1830) ward der Zoll von einkommenden Gü!,„kvon 11 auf^ Proc. und von ausgehenden auf^Proc. Cour, vom Bancoirmiffherabgesetzt. Auch der russische Zolltarif ist durch die kaiscrl. Verordnung7. April 1830 abgeandcrt und zum Theil ermäßigt worden. Selbst in ÜstMsind (vgl. die Supplem. zu Klenner's „Allgem. Zolltarif für den östreich. Kch„>staat", 3.2k., 1829, 4.) Milderungen des Zolles eingetreten, und das Circular vM23. Zlpril 1830 hat die Eingangsverbote für einige Art. aufgehoben, sowie M««!«Ein- und Ausgangszölle ermäßigt. Über das «britische Zollsystem, welch«!!Huskisson nach den Grundsätzen der Handelsfreiheit umzubilden versuchte, s. WSchrift von v. F. D. Friedländer: „Das britische Zollsystem. Nach den imglsten gesetzlichen Bestimmungen auszugsweise" (Königsb. 1827). Dieses Syst»sthuldigt noch immer dem Monopslwcsen, und die neuesten Bestimmungen t„skonigl. preuß. Zoll- und Steuergesetzgebung, z. B. vom 19. Nov. 1824, smdiiseinem liberalern Geiste als die britischen abgefaßt. Insbesondere lese man dichSchrift eines mit dem Handel genau bekannten Holländers: „Beleuchtung lss jKampfes über Handelsfreiheit und Verbotsystem in den Niederlanden, gegrückls!auf eine Darstellung des Getrcidehandels und der allgemeinen HandrlsverhalwifM(Amsterdam und Leipzig 1828). Der Vers, erklärt sich gegen das vo» EnM.'sFrankreich u. A. angenommene Niedcrlagssyst.m («Steine il-entregüt) und iiirssdie (von den nördlichen Provinzen der Niederlande gewünschte) vollkommene Hm-,dclsfrciheit. 20. u
Zollvereine. Da die verschiedenen Mauthlinien in Deutschland dm!inncrn Handelsverkehr hemmten und erschwerten, so suchten die kleinern de»l-'schon Staaten durch Zollverträge entweder an einen großem Nachbarstaat sich »n-^zuschließen, oder mit mehren Staaten gemeinschaftlich ein selbständiges Handrlb jsystem aufzustellen, um den gegenseitigen Verkehr zu erleichtern. So ist cs g«- 'kommen, daß man jetzt dem Prohibitivsystem, welches ohnehin in den kleiner» ^Bundesstaaten nicht ausführbar ist, Zollverbcmde vorzieht. Den Anlaßgaben Ostreich und Preußen durch ihre strenggezogenen Zolllinien. Zuerst tu- isten, obwol ungern, der Naturnothwendigkeit nachgebend, nach welcher d«l gSchwächere sich an den Stärkern, der kleinere Staat sich an den großem anschlich imehre kleine Staaten mit Preußen in einen Zollverband. Preußen konnte nämlich sibei der Einführung seines Zollsystems auf die Souvcrainetat der von seinem Go Hbiete eingeschloffenen Staaten, ohne sich selbst zu schaden, keine Rücksicht nehme».Es machte daher an die ringekörperten (enclavirten), aber sonst freien Staate» dieFederung, daß sie sich seinen Gesetzen und Einrichtungen in Hinsicht des Eie-,Durch - und Ausgangshandels anschlvssen. Diese Zumuthung konnte nicht B 'eine Nichtachtung der politischen Gleichheit unter Souverainen angeseh-n werbe».Denn Unterordnungen und Abstufungen sind in jedem Staalenbunde schon durch >die Natur der Dinge geboten, und der Handelsverkehr an sich hängt nicht von will- ^kürlich gezogenen politischen Landcsgrenzen, sondern von den Naturgesetze» d>» :Weltmarktes und von der anziehenden Kraft seines Mittelpunktes ab. Nu» h»tPreußen, das mitten durch Deutschland hin sich erstreckt, eine bedeutende Kaste»- .lange und große Stromausmündungm, wodurch cs mit dem Weltmärkte!>:»»- >:mittelbaren Verkehr tritt; cS bestimmt daher sein Handels - und Zollsystem in Ge-mäßheit der Naturlagc seiner Grenzen. Kleinere Staaten aber, die entweder ga»l zoder zum Theil in dem Bereiche der Natucverhältnisse der preuß. Monarchie mü