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12 (1830) W bis Z
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Zolltarif

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»sch weniger Dcn, welcher gar keinen Wein trinkt re. Ebenso werden die Zölle»fSeidenwaaren, Batiste, feine Tücher nie den Armen, sondern nur den Wohl-habendem treffen; die Auflagen auf die allerfcinfle und thcuerste Waare werden»icht den Mittelmann, sondern die Reichsten treffen rc. ü) Die Erhebungskostensiad bei dcn Zöllen oft viel zu hoch angegeben worden und lassen sich durch klugeWahl der zu bezollenden Gegenstände und durch mäßige Zollsätze allenthalben sehrvtlmindem. 6) Das Contrebandiren läßt sich durch mäßige Zollsätze sehr vermin-dern, insbesondere dadurch, daß sie in solchen Schranken gehalten werden, daßdaS Contrcbandiren als Gewerbe betrachtet nicht mehr bestehen kann. - So viel gewiß, daß insbesondere die geographische Lage des Staats sehr bei Einführungder Zölle in einem Lande berathen werden muß. Ein Land, welches einen großenUmfang hat, ohne darin von irgend einem andern Staate unterbrochen zu sein, daswenig und bestimmte, leicht zu bewachende Eingänge hat, insbesondere ein Jnsel-llmd mit sichern Häfen, die einer leichten Bewachung fähig sind, kann leicht einwohlfeiles, bequemes Zollsystem organisiren, dahingegen Länder, welche aus lan-gen schmalen Strichen bestehen, die häufig von andern Ländern durchschnittenwerden, mehr Schwierigkeiten haben, um ein gutes Zollsystem einzuführen.iidcr bas Mauth - und Zollwesen findet man in allen theoretischen Schriften überdos Finanz-und Abgabenwesen, besonders aber in denen, welche von der Politikdes äußern Handels reden, Belehrung; gegen das Zollwcsen ist die Schrift vonLmmier:Was sind Mauth - und Zollanstalten der Nationalwohlfahrt und demktaatsintereffe?" (Nürnberg 1816), ferner Behr'sFinanzwiffenschaft" gerichtet,gleiche Tendenz haben Sirehl und Letz und andre Schriften. Dagegen verwerfenTiidrs das Zoll- und Mauthwesen als Mittel, Gewerbe und Handel zu leiten, neh-men es aber, wenn es bloß als Mittel, einen Theil des reinen Nationaleinkommensio die Staatscaffe zur Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse zu bringen, benutztwird, in Schutz. Dahin gehört insbesondere v. Jakob in s.Staatssinanzwissen-slhast", worin das Zollwescn und die indirekten Abgaben überhaupt unter einembisher nicht gewöhnlichen Gesichtspunkte betrachtet, und mehre Schranken bestimmtwerden, unter welchen es die Gestaltung einer gerechten und zweckmäßigen Steuer«halten kann. ül.

Zolltarif (vgl. Tarif, von dem ital. tariffa, Verzeichniß, Schätzungs-lolle). Das Verzcichniß oder die Erhebungsrolle der Waarenzölle ist ein wichtigerTheil der Handelsgesetzgebung, und die Abfassung desselben setzt eine gründlichestatistische Kenntniß des In - und Auslandes, sowie die kameralistische und staats-wirthschaftliche Kenntniß des Waarenhandels voraus. Auf dem Tarif beruht dieMische Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit des angenommenen Zollsystems,inwiefern dieses den Maaren - Ein -, Aus - und Durchgang theils hohem, theilsniedrigem Zollsätzen unterwirft, oder gewisse Waaren gänzlich davon befreit. EinZolltarif muß von Zeit zu Zeit nach den gemachten Erfahrungen geprüft und be-richtigt werben, weil die Handelsverhältnisse durch den Wechsel der innern wie deräußern Umstände sich verändern. Preußen hat daher seinen Zolltarif seit 1818imhrmals mit großer Umsicht abgeändert. (S. denK. Preuß. Zolltarif für die I.182830. bestehend in der Erhebungsrolle vom 30.Oct. 1827, und e. vollständ.alph. Verzcichniß aller darin begriffenen, bei Ein-ober Ausgang steuerpflichtigen!oder freibleibenden Gegenstände", Lp;. 1828). Auch Baiern hat s. Zolltarif vcm28. Dec. 1826 (hcrausgeg. von Brückbräu, Münch. 1827) seit dom mit Wür-tkmbrrg geschlossenen Vereine gemeinschaftlich mit diesem Staate abgeändert, undhie für das Studium dieses Zweiges der Staatskunst lehrreicheZusammenstel-lung sämmtl. auf die k. bairische Zolloerordn. und den Zolltarif von 1819 bezügl.'»»d bis zum Schluffe des 1.1826 erschienenen Verordnungen, Abänderungenund Lniterationen" (Nürnb. 1827) bedarf eines Nachtrags. Dagegen ist der