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12 (1830) W bis Z
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524
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524 Zinnober Zins

Zinnober, s. Quecksilber.

Zins (eensus), ein sehr umfassender Name für Abgaben aller Art, in G,nin Naturalien (Getreide, Hühner, Zier, Wein, Wachs, Schweine, Leinwand« Is w-). S. darüber Lang's „Historische Entwickelung der Steuerverfassung" M,.! -lin 1793), und Hüllmann's „Finanzgeschichte des Mittelalters". I. Zinsen»«, >!Geldcapitalien. (S. Wucher.) Dergleichen (u8ur»o) können sowol aus ein, r!Versprechen gcfodert werden, und dann wol geringer, aber nicht höher sein als dn Igesetzliche Zinsfuß, als auch dann, wenn der Schuldner nicht zur gehörigen Zeitz« §zahlt hat, Verzugszinsen. Zinsen sollen nach einer Verordnung des römisch«, iRechts auf einmal nicht über den Betrag des Capitals genommen, auch nichtZi»,! lscnvonZinsenberechnetwcrdcn(AnatociSmus). Doch ist das Letzte den Kch !lcuten erlaubt, indem sie die Summe, welche der Eine bei dem RechnungsaWj ,an den Andern gutbchält (salilo) als neuen, baaren Vorschuß in der nächsten Ret^ >nung vortragen und sich nun davon die üblichen Zinsen berechnen. H. Zins von,« !ncc gemietheten oder gepachteten Sache, s. Miethe und Pacht. III. Grundz» ,sen, Abgaben von Grundstücken an einen Zinsherrn. Hier sind sehr verschied,«, !Falle anzutreffen. 1)Ein Theil dieser Zinsen ist durch unablöslich gegebene D,-4 >lehn erkauft, oder auch ein Theil des Kaufgeldes, welches beim Erwerb der Grund! >stücke darauf stehen geblieben ist (oensus eonstirutivi und reservat!), welch!, lwenn der Verkauf mit vollem Eigenthumsrecht geschehen ist, in der Wirkung EiM !ist. Dergleichen Grundstücke (bous ocnsitio», schlechte Zinsgüter) befindensM !im vollen freien Eigenthum des Zinsmannes; der ZinSherr hat davon NichtS«M>seinen Zins zu fodern, hat, wenn er rückständig bleibt, deßhalb nur eine gewöhnlich«! lKlage, nicht aber das Recht, den Zinsmann seines Guts zu entsetzen; auch bediW >es nicht der Einwilligung der Zinsherren bei Veräußerungen des Grundstücks. M tZn andern Fallen aber behält sich der Grundherr das Eigenlhum vor und gibt dm? iZins nur ein erbliches Nutzungsrecht gegen jährliche Abgaben, sodaß dieser nichljl iEignes hat als dieses Colonatrecht und sein in dem Gute steckendes bewegliches!Vermögen, und auch dieses Beides nur mit bedeutenden Einschränkungen. Bei-8kaufen kann er dieses Colonatrecht nicht an einen Dritten, und auch unter denKin-8dem des Meiers hat der Grundherr die Wahl. Was er auf dem Gute erwiidl, 8muß er zu Besserung desselben anwcnden, und darf daher den aus dem Gute aus-! Iwandernden Kindern nur eine gewisse Summe geben. Bleibt der ZinsmemAbgaben schuldig oder geräth er in Vermögensverfall, so wird ihm das Gut gen» Imen (Abmeierungsrecht). 3) Zwischen diesen beiden Endpunkten liegen noch and»!!Erbzinsgüter mit mancherlei Namen und sehr verschiedener Bestimmung ihmRechte, wobei aber beide Thcile, der Grundherr und der Colon, ein wahres Eigen-thum am Gute haben. Diese Güter sind häufig der römischem Emphyteuse nach-gebilder. 4) Verschieden von diesen Eigenthumsverhältnissen sind noch die Rech»,welche sich nicht auf eine Grundherrlichkeit, sondern auf die Gcrichtsherrlichkeitgründen, und wo auch Zinsen, z. B. Zinshühner von jedem Rauchfang, als Schutz-geld , Vorkommen. Für welches dieser Verhältnisse die Vermuthung spreche, lDsich im Allgemeinen gar nicht, und selbst in einem und demselben Bezirk nur mitgroßer Unsicherheit angeben, da die verschiedenen Entstehungsartcn und Form«dicht neben einander gefunden werden. So viel ist aber gewiß, die Mächtigem sindauch hier stets im Vortheil, und es sind weit öfter die Rechte des Zinsherrn erweitert,als umgekehrt durch die Zinslcute geschmälert worden. Ein bloßer Gerichtsherr holsich zum Grundherrn, ein Zinsherr zum Eigenthümcr gemacht; schlechte Zinsgüt» ^sind in ErbzinS und Meiergüter verwandelt, und freie Zinsleute frohnpflichtig ge-macht und bis zur Leibeigenschaft herabgcdrückt worden. Der umgekehrte Gang der.Dinge ist sehr selten gewesen. — Dem Geschäftsmanns sind Otto's „Zinsen - und tDiscontotabelleu" (2. A., Berl. 1825,4.) zu empfehle». 37.