Druckschrift 
12 (1830) W bis Z
Entstehung
Seite
421
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Würtembergische Verfassung 42 l

»irinschaften, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- odcrKreistagsstimme ge-ruht hat, 3) aus den vom Könige erblich oder aufLebenszeit ernannten Mitgliedern.Die zweite Kammer (der Abgeordneten) ist zusammengesetzt 1) aus 13 Mit-gliedern des ritterschastl. Adels, welche von diesem aus seiner Mitte gewählt werden,2) aus den 6 Protestant. Generalsuperintendenten, 3) aus dem Landesbischof, ei-nem vom Domcapitel aus dessen Mitte gewählten Mitglied«, und dem der Amtszeitnach ältesten Decan kalh. Confession, 4) aus dem Kanzler der Landcsuniversität,5 ) ans einem gewählten Abgeordneten von jeder der Städte Stuttgart, Tübingen,Ludwigsburg, Ellwangcn, Ulm, Heilbronn und Reutlingen, 6) aus einem gewähl-ten Abgeordneten von jedem Obcramtsbezirke. Jedes Mitglied muß das 30. Le-bensjahr zurückgelsgt haben. Sonstige Erfodernisse desselben. Wie nothwcndig dieScharfe der Bestimmungen besonders in diesem Punkte ist, zeigt mit mehren der135 . Paragraph, indem er verlangt, ein Abgeordneter dürfe in keine Criminalun/tersuchung verflochten sein. Ist es nicht möglich, ihn in eine solche nach dem Gangedes gewöhnliche» herrschenden Rechts zu verwickeln, und zwar in Absicht auf seineGeschäftsführung als Abgeordneter? Dann staube aber der Stuhl des Richters,insofern er schon vor der Constitution vorhanden war, über derselben, und die Un-» rtraglichkeit beider Bedingungen fällt in die Augen. Die Abgeordneten von denStädten, die eignes Landschaftsrecht haben, und von den Oberamtsbezirken wer-den aus den besteuerten Bürgern jeder einzelnen Gemeinde gewählt. Die Zahl derWählende» verhält sich zur Zahl der sämmtlichen Bürger einer Gemeinde wie 1 zu7, sodaß z. B. auf 140Bürgcr (gegen die man wegen des weiblichen und unerwach-scnen Geschlechts ungefähr 700 Seelen rechnen kann) 20 Wahlmänner kommen.So preiswürdig die Anordnung für das Wahlrecht im Allgemeinen getroffen ist,so bleibt doch für manches Einzelne im Hergange der Sache noch eine klarere Ein-sicht zu wünschen übrig, denn in dieser Gegend fließt das theucrste Herzblut einergesunden Constitution. Die Wahl ist so eingerichtet, daß 2 Drittlheile der Wahl-männer aus den Begüterten genommen werden; als solche gelten nämlich diejeni-gen, welche im nächstvorhergegangenen Finanzjahre die höchste ordentliche directeSteuer gaben. Das eine fehlendeDritttheil ergänzen die 2 Drittlheile der Begüter-ten durch Stimmenmehrheit, wobei sie ihrer Pflicht gemäß auf nichts Andres zu se-hen haben ais auf das persönliche Verdienst des zu Erwählenden. Der Gewähltegilt für den Abgeordneten nicht des einzelnen Wahlbezirks, sondern des ganzen Lan-des. Alle 6 Jahre ist eine neue Wahl der Abgeordneten zu treffen, welche nichtAmts halber Sitz und Stimme in der zweiten Kammer haben; die bisherigen sindwieder wählbar. Die erste Kammer erfodert zu der für vollständig angenommenenBesetzung die Anwesenheit der Hälfte, die zweite Kammer das Erscheinen von 2Dritttheilcn ihrer Glieder. Die Sitzungen der zweiten Kammer sind öffentlich.Unter besonder« Umständen werden die Sitzungen auch geheim. Die Minister kön-nen an den Verhandlungen der beiden Kammern thcilnehmen. Gesetzentwürfe ge-ben nur von dem König an die Stände, nicht von den Ständen an den König.Die Stände haben aber das Pelitionsrccht, um auf neue Gesetze sowol als auf Ab-änderung oder Aufhebung der bestehenden anzutragen. Der König allein sanctio-nirt und verkündet die Gesetze. Er eröffnet und entläßt die Ständeversammlung,auch kann er sic vertagen oder ganz auflösen. X. Cap. Von dem Staatsge-nchtshofe. Ihm kommt das Urtheil zu über Unternehmungen, welche auf denUmsturz der Verfassung gerichtet sind, und über Verletzung einzelner Punkte dersel-ben. Bei jedem Beschluß muß eine gleiche Anzahl von königl. und ständischen Rich-tern anwesend sein. Die Strafbefugniß des Gerichtshofes. Gegen den Ausspruchdesselben findet keine Appellation statt, bloß das Rechtsmittel der Revision und derWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zu den dringendsten Bedürfnissen einesjungen constitutionnellen Staats gehört eine pragmatische Geschichte seines for;-