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12 (1830) W bis Z
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Würlembcrgische Verfassung

wissen. VI. Cap. Von dem Verhältnisse derKirche n zum Staate. Die rich-tigste Politik setzt zwischen ihnen eine Nebenordnung auf gleicher Linie fest, ohnedrückende und schimpfliche Abhängigkeit nach dieser oder jener Seite. Derselbe Grund-satz herrscht darüber in den Verfügungen der würtemb. Verfafsungsurkunde. DieUnabhängigkeit des kirchlichen Eigcnthums ist von mehren Abgeordneten in denständischen Vcrathungcn über diesen Punkt mit würdiger Gründlichkeit ins Lichtgesetzt worden. Die allgemeinen Bestimmungen machen eine ausdrückliche Erwäh-nung überflüssig. Was geschieht, wenn der König in künftigen Zeiten eine andreals die evangel. Confessio» bekennen sollte? Die Antwort geht zurück auf die frü-hem Religions-Rcversalien. Wiederherstellung der abgesonderten Verwaltung desevangel. Kirchenguks im vormaligen Herzogthum Würtemberg. In Betreff derEinrichtungen für die kath. Kirche herrscht eine rühmliche, parteilose Liberalität.VII. Cap. Von Ausübung der Staatsgewalt. Wechselseitigkeit zwischendem Könige und den Ständen in bekannten constitutionnellen Formen. Ohne Bei-stimmung der Stände kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authen-tisch erläutert werden. Vollziehende Gewalt des Königs. Sehr folgenreich ist der91. Paragraph. Alle Gesetze und Verordnungen, welche mit einer ausdrücklichenBestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sindhierdurch ausgehoben. Die übrigen sind der verfassungsmäßigen Revision unter-worfen. Dadurch unterscheidet sich Würtemberg von vielen andern Ländern, woalte und neue Gesetze im wildesten Chaos durch einander gehen. Begnadigungs-recht des Königs. Die Strafe der Vermögensconsiscation ist aufgehoben. Vlii.Cap. Von dem Finanzwesen. Umfang des königl. Kammcrgut s. Verwendungdesselben, seine Unveräußerlichkeit ohne Einwilligung der Stände. Civilliste des Kö-nigs. Hofdomainen-Kammergut ein Privatcigenthum der königl. Familie.Ohne Verwilligung der Stände kann keine directe noch indicecte Steuer ausgeschrie- 'den oder erhoben werden. Vor dem Ansinnen einer Steucrverwilligung muß dieNolhwendigkeit oder Nützlichkeit der zu machenden Ausgabe, sowie die richtige Ver-wendung der frühem Staatseinnahmen und die Unzulänglichkeit der Kammerein-künfte erwiesen sein. Ein Fundamentalartikel für die Ökonomie des Staats, deraber erst dann in volle Kraft eintrilt, wenn der Finanzzustand nicht bloß nachHanpl-rubriken, sondern mit Belegen des Einzelnen zur Sprache kommt. Eine allge-meine Rekapitulation kann verbergen, was gerade zu wissen hauptsächlich noch thut.Der von den Ständen genehmigte Hauptetat gilt in der Rege! 3 Jahre. Das Fi-nanzministerium legt den Ständen die Stevenepartition vor und den monatlichenCassenbericht über die eingegangenen Steuern und etwaigen Ausstände. Die Staats-schuld, auch bie der neuern Landestheile, ist unter die Gewährleistung der Ständegestellt. Die Schuldenzahlungscasse wird unter Leitung und Verantwortlichkeit derStände verwaltet. IX. Cap. Von den Landständen. Die Stände sind beru-fen, die Rechte des Landes in dem durch die Verfassung ln stimmten Verhältnisse znmRegenten geltend zu machen. Vermöge dieses Berufs haben sie bei der Ausübungder Gesetzgebungsgewalt durch ihre Einwilligung mitzuwirken, in Beziehung ansMängel oder Mißbräuche, die sich bei der Staatsverwaltung ergeben, ihre Wünsche,Vorstellungen und Beschwerden dem Könige vorzutragen, auch wegen verfassungs-widriger Handlungen Klage anzustellen, die nach gewissenhafter Prüfung für noth-wendig erkannten Steuern zu verwilligen und überhaupt das unzertrennliche Wohldes Königs und des Vaterlandes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze derVerfassung zu befördern. Der Gehcimerath ist das vermittelnde Organ zwischendem Könige und den Ständen. Der König beruft alle 3 Jahre die Versammlungder Landstände. Diese theilen sich in 2 Kammern. Die erste (Kammer derStandes h erren) besteht 1) aus den Prinzen des königl. Hauses, 2) aus denHäuptern der sürstl. und gräfl. Familien und den Vertretern der standesherrl Ge-