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12 (1830) W bis Z
Entstehung
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Würtembergische Verfassung

Vorschlags» und durchsetzen? L. Von dem Geheimenrath insbesondere. Erbildet die oberste, nnmiilclbar unter dem König stehende, und seiner Hauptbestim-m>mg nach bloß bcrathende Staatsbehörde. Er ist gleichsam das Organ, womitder Staat sich selbst wahrnimmt. Mitglieder des Geheimcnraths, verschiedeneVcrwaltungsdepartemenis: das Ministerium der Justiz, der auswärtigen Angele-genheiten, des Innern und des Kirchen- und Schulwesens, des Kriegs und der Fi-nan'.en. Alle Vorschläge der Minister in den größten Angelegenheiten, wo nicht derGegenstand durch seine politische oder milikairische Natur eine Ausnahme macht,li werden von dem Geheimsnrath in Überlegung gezogen und mit seinem Gutachtendem König vorgelegt. Der Gcheimcrath entscheidet zwar auch in gewissen streitigenFällen, z. B. bei Rcmrsen von Verfügungen, Strafcrkenntnissen und bei einigenandern außerordentlichen Maßregeln, doch thut er dies nur im Namen der prüfen-den Staatswissenschaft, und geht also damit nicht aus seinem vorgezeichneten Wir-kungskreise, demBerathen, heraus. V. Cap. Von den Gemeinden undA mts körpersch asten. Die Gemeinden sind dis Grundlage des Staats. Je-der Staatsbürger muß daher, sofern nicht gesetzlich eine Ausnahme besteht, einerGemeinde als Bürger oder Beisitzer angeboren. Die Aufnahme hängt unter einemVorbehalt in streitigen Fällen von der Gemeinde ab. Die Ertheilung des Bürger-und Beisitzrechts setzt die vorgangigc Erwerbung des Staatsbürgerrechts voraus.Sämmtliche zu einem Obecamte gehörige Gemeinden bilden die Amtskörperschast.Veränderung der Oberamtsbezirke ist Gegenstand der Gesetzgebung. Die Rechteder Gemeinden werden durch die Gemeinderäthe unter gesetzmäßiger Mitwirkungder Bücgeransschüsse, die Rechte der Amtskörperschasten durch die Amtsversamm-lungen verwaltet, nach Vorschrift der Gesetze und unter der Aufsicht der Staatsbe-hörden. Keine Staatsbehörde ist befugt, über das Eigenthum der Gemeindenund Amtskörperschasten mit Umgehung oder Hintansetzung der Vorsteher zu verfü-ge». Weder die Amtskörperschasten noch einzelne Gemeinden sollen mit Leistun-gen und Ausgaben ohne die triftigste, gesetzlich ausgesprochene Bestigniß beschwertwerden. Was nicht die örtlichen Bedürfnisse der Gemeinden oderAmtskörperschaf-ten angeht, kann als allgemeine Landesverbindlichkeit auch nur auf das gesammteLand vcrtheilt werden. Sämmtliche Vorsteher der Gemeinden und Körperschaftensind, gleich den StaatSdicnem, auf Festhaltung der Verfassung und insbesondereauf Wahrung des Rechts in ihrem besonder» Kreise verpflichtet. Die Ordnungder Gemeinden und der aus ihnen hervorwachsendcn Körperschaften ist das köstlichsteUnterpfand des öffenllichen Glücks im Großen und Kleinen: eine Wahrheit, dieInder letzten Zeit reißende Fortschritte gemacht hat, auch das preuß. Versassungs-geschäst nach allen Seiten durchdringt, und zwar in den mannigfaltigsten Gliederun-gen. Nicht weniger haben sich in Frankreich die kräftigsten Stimmen dafür erho-ben, ohne daß die Sache selbst bis jetzt auf die ersprießlichste Weise durchgcführt wäre.Gute Gemeindecimichttmgen, guteWahlcollegien, gute Volksvertreter. Diese con-stitutionnelle Dreiheit ist unzertrennlich; sie bildet hauptsächlich die Krone des wah-ren Bürgcrthums. MillM Erfahrungen der letzten Zeit, zum Glück mehr außer-als innerhalb Deutschland, haben gelehrt, daß die Unabhängigkeit, Würde und Po-pularität der Wahlen leicht durch fremdartige Berührungen in Gefahr kommenkann; auf ähnliche Weise verhält es sich mit manchen andern Rechten der bürger-lichen Zusammcnwirkung. Sie stehen natürlich und nothwendig unter der Aufsichtder Staatsbehörden; wer aber die Schwäche, die Eitelkeit, die Habsucht, die Furcht,die Unkunde in den untern Kreisen des Lebens kennen gelernt hat, von denen dochb!e wohlihäligsten Bewegungen ausgehcn sollen, und damit den Einfluß, Geist,Vortheil, Instinkt der höher zugeordncten Persönlichkeiten erwägt und der Aus-schlag ist groß, auch ohne di« Wage der Themis, der wird keine unverhältnißmä-ßigen Hoffnungen hegen, und die Form von der Sache selbst noch zu unterscheiden

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