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12 (1830) W bis Z
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Würtombergische Verfassung

anzusehen, was der König nicht bloß für seine Person, sondern durch Amvendtingder Staatskräsre oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß es einen Bestand-iheil des Königreichs ausmachen soll, erwirbt. Die wörtliche Anführung der Ur-kunde geschieht bei dieser Bestimmung nicht ohne Grund und wird noch anderswoaus ähnlichen Rücksichten wiederkehrcn. Die Abfassung dieses 2. Paragraphswurde zunächst durch den Jncorporationsstreit (1815) herbeigeführt, der vielfältigGelegenheit zu den interessantesten, sehr weit aussehendcn Verhandlungen gegebenhat. Er kommt auch hier in seinen Folgen ziemlich unverdcckt zum Vorschein. Elmscharfe Bcachmng fodert die Frage, wie sich der König von privalrcchtlichcm ridstaatsrechtlichem Standpunkte aus verhalte? inwiefern seiner Person eine indivi-duelle oder allgemeine Geltung bcizulegen sii, je nachdem er seine Familie oder de»Staat darstellt, jene physisch wahrnehmbar, diesen moralisch unsichtbar? und auswelche Art beide nothwcndige Stellungen gründlich vermittelt werden können? DHmündlichen Erklärungen der Stände haben den Knoten mehr umgangen als gelöst,

An die obige Festsetzung schließt sich eine andre für den möglichen Fall, daß el»Landestherl abgetreten werden muß, zur Sicherung der dadurch abgerissenen Staats-mitgliedcr. Das Königreich Württemberg ist ein Theil des deutschen Bundes; da-her haben alle organische Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfas-sungsmäßigen Verhältnisse Dculschrands oder die allgemeinen Verhältnisse deutscherStaatsbürger betreffen, nachdem sic vom Könige verkündet sind, auch für Wür-temberg verbindende Kraft. Jedoch tritt in Ansehung der Mittel zu Erfüllung derhierdurch begründeten Verbindlichkeiten die verfassungsmäßige Mitwirkung derStände ein. Dieser Paragraph, so sehr er im Allgemeinen cinlcuchtet, erregt i»seiner Anwendung aufs Besondere auch dem parteilosen und geschärften Nachdenkendie erstaunlichsten Schwierigkeiten, die zum Theil daher rühren, daß die deutscheBundesverfassung nach ihrem gegenwärtigen Bestände eine ganz eigcnlhümliche >Schöpfung ist, die sich durch keine Vergleichung auf eine frühere, allgemein »n-rrkannte Basis zurückbringcn läßt. Wie leicht sich die Grenzen verwirren, wennvon den Rechten der Monarchien gegen einander in Beziehung auf ihren in neinZustand die Rede ist, haben unlängst die lautesten Widersprüche in Begleitungeines schnell beendigten Kriegs genugsam gelehrt, und zwischen diesen Ansprüchenund der Lage der Bundesstaaten fehlt cs nicht an Ähnlichkeiten. Alles Äußere sollsich nach einer gesunden Politik nach dem Mittelpunkte zu vereinigen, und allesInnere zu seiner letzten Grenze kraftvoll hinstrcben. Dieser Grundsatz, mehr ge-fühlt als offen ausgesprochen, pflegt in der höchsten Instanz zu entscheiden. (Manvgl. Behr,Von den rechtlichen Grenzen der Einwirkung des deutschen Buninsauf die Verfassung, Gesetzgebung und Rechtspflege seiner Gliederstaaten", 2. Ausl,mit Zusätzen.) Was '-ezeichnet die Urkunde mit dem Ausdrucke des Organisch» ?Im wissenschaftlichen Sinne führt jeder Theil des Körpers diesen Namen, insofemer das Mittel und den Zweck des Lebens aufs innigste in sich verbindet, sodaß sei» -Dienen zugleich ein Mitbestimmcn ist. Die Anwendung ergibt sich im vorstehende»Falle von selbst. II. C a p. Der Königist das Haupt des Staats, vereinigt in sichalle Rechte der Staatsgewalt und übt sic unter den durch die Verfassung festgesetztenBestimmungen aus. Einige Mitgl. der Ständeversammlung haben sich unnölhi-gerweise an der Abfassung dieses Paragraphen gestoßen, verführt durch den Begrlsfeiner mechanischen Gewalt. In der Kürze könnte man richtig verstanden sage»! ^Der König ist die lebendige, durchaus persönlich gewordene Verfassung. Je mehrdie zuerkannte oberste Staatsgewalt in ihrer sittlichen allgemeinen Elastieiiak ge-dacht wird, desto weniger findet eine gerechte Besorgnis; statt wegen SchmälerungderVolksrechte. Unverletzlichk- it, Nellgionsbekenntniß des Königs, Sitz der Regie-rung, Bestimmung derThronfol ge und Volljährigkeit, Reichsverwes»ngwährend der Minderjährigkeit des Thronerben, Grundbestimmungen über dessni