Würtcmbergische Verfassung
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jli ein Mittelzustand; man kann die alte bisher bestandene Ordnung nicht aufhcbenvor der gemeinschaftlichen Anerkennung der neuen, und die Festsetzung der letztemim Laufe der Benutzung ist wieder nicht möglich ohne eine wohlerwogene, gesetz-lich fortschreitende Entfernung von dennoch in Kraft stehenden Gmndbestimmun-gm. Daher ist jede Versammlung der Art, wie ihr Geschäft, nothwendig ver-mittelnd, d. h. sie steht in fortwährender Wechselwirkung zwischen dem constituir-,m und constituirenden Lebcnsprincip. Auch ließ sich um diese Zeit bereits eine zwar,M aus 2 Bürgerlichen und wenigen Adelige,, bestehende, aber auf die Machtb uchende königl. Partei in der Versammlung lauter vernehmen; sie war im Besitz^„Allgemeinen Zeitung", griff durch sie hauptsächlich ihre Gegner an und suchtedurch ihre Darstellungen darin das größere deutsche Publicum für sich zu gewin-nen; manche gehässige Gerüchte sind durch sie weiter verbreitet worden. Diesveranlaßtc persönliche Erbitterung und machte nur noch starrsinniger. Überhauptherrschte in Würtew.bsrg, die ganze ständische Periode über, bei dem gebildeten und! halbgebildeten Pablicum ein starker Terrorismus der Meinung. Endlich wurdendem Könige von jener Commission für Entwerfung der Verfassung einzelne Artikelderselben vorgelegt; eine dritte Commission, sie zu prüfen, ward von ihm nieder-st. Schon war er, des ganzen Verfafftmgswssens müde, beinahe entschlossen,^alleKceuz- und Querzüge mit einem Male zu durchschneiden, als sein Tod amZ0> Oct. 1816 unerwartet schnell erfolgte. Über die weitern, endlich zum Ziele füh-renden Verhandlungen über die Verfassung s. WiltzelmI., König v. Württem-berg. (Vql. Friedrich!, und Würte m b erg i sch e Verfassung.)
Würtembcrgische Verfassung. Sie ist vertragsweise nach dennähern Bestimmungen der Urkunde vom 26, Sept. 1819 ins Leben getreten. DerGang der Arbeiten, Unterhandlungen und Streitigkeiten, ein merkwürdiger Bei-trag zur neuern Staatswissenschaft, ist unter Wilhelm!., König v. Württem-berg, und Würtembergische Landstände dargestelltworden. Hier sollendiewesentlrchsten Geundbcstimmungen derVerfassung zusammengedrangtwer-' dm, und zwar nach der Folge der Urkunde. Da der künstliche Glüderbau eines-MosophischenStaatsgnmdvettrags im öffentl- Leben unausführbar ist, und auchdie bestdenkenden Wortsührer darüber noch mannigfaltig abweichen, so scheint es weitzweckmäßiger, den constittttionncllen Weg, wie er einmal gebahnt ist, nach seinenverschiedenen Stationen einfach zu verfolgen, als den vorliegenden Stoffnach selbst-ersonnenen Rcgeln der Verbindung zu ordnen, wodurch jederzeit der ursprünglicheund historische Charakter der Verfassung getrübt wird, wäre das angezeigte Verfah-s rm auch für sichganz richtig, Ern schriftliches Denkmal der Art muß vor allen Din-igm nacheincm klaren, bestimmten, zusammenhängenden Ausdruck streben, damites desto leichter im Volke wurzeln und gedeihen könne; daher wird eine theilweiseüberlegte Anbequcmvng an den Buchstaben des Inhalts unvermerkt für den liefernBlick des Lesers eine Quelle der Kritik. Diese kann hier nicht als eigentliches Ge-schäft geübt werden, denn jedes cvnstitutionnelle Land steht außer seinen allgemei-nen Verhältnissen auch noch unter besonder!, Bedingungen der Zeit, des Orts, derBildung, der Religion, der Lebensbedürfnisse u. s. w., die ein entscheidendes Urtheilttvo nicht unmöglich, doch äußerst schwer machen und ein umsichtiges Abwägen drin-gend empfehlen. Auf der andern Seite ist auch das bloße Wiederkauen gewisser'stehender Formen, Wendungen, Redensarten so unnütz als widerlich, wcßhalb einemittlere Richtung zwischen den entgegengesetzten Fehlern, im Tone einer gelegent-lichen anspruchlosen Meinung, am meisten geziemen mag, — Das!. Capitclhandelt vom Königreiche. Sämmtliche Bestandtherle des Königreichs bildenfür immer ein unzertrennliches Ganzes im Besitze Einer und derselben Verfassung.Neuer Landcszuwachs durch Kauf, Tausch oder auf andre Weise nimmt vollgültigTheil an der gemeinschaftlichen Staatsversassung. Als Landeszuwachs ist Allrs