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12 (1830) W bis Z
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Würtembergische Verfassung

Erziehung. Cm Hau'gesetz für die königl. Familie ist nachgefslgt. lil C a p.Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. DasStaatsbücgcrrccht wird theils durch Geburt, wenn bei ehelich Geborenen der Va-ter oder bei Unehelichen die Mutter das Staatsbürgerrecht hat, theils durch Auf-nahme erworben. Letztere setzt voraus, baß der Aufzunehmende von einer bestimm-ten Gemeinde die voUausigc Zusicherung des Bürger- oder Beisitzrechts erhallenhabe. Außerdem erfolgt durch die Anstellung in dem Staatsdienste die Aufnahmein das Staatsbürgerrecht, jedoch nur auf die Dauer der Dienstzeit. Inwieweitdas Staatsbürgerrecht von der Anstellung im Staatsdienste abhängt, und mit dic-' ftni aufhört, wäre der Verordnung eine größere Bestimmtheit zu wünschen. DasEindringen der Fremden durch die Aufnahme in den Staatsdienst konnte dem Landegefährlich werden, meinten bei der Berathnng dieses Punktes verschiedene Mitglie-ds der Ständeversammlung, gestützt auf warnende Beispiele der Vergangenheit;deshalb sei es zweckmäßig, die Wahl zum Staatsdienste nicht ausschließend von derRegierung abhängig zu machen. Jeder geborene Würtembergcr hat den Huldi-gungseid nach zurückgelcgtein 16. I., jeder neu Ausgenommen«: bei der Ausnahmeabzulegen. Es ist und bleibt eine bedenkliche Lücke, daß über den möglichen, ob-schon unwahrscheinlichen Fall keine Auskunft vorkommt, wie es mit dem Huldi-gungseide der Unterthancn genommen werden soll, so lange der Regent den Ver-saffungseid provisorisch verweigert. Alle Würtembergcr haben gleiche staatsbürger-liche Rechte, und ebenso sind sie zu gleichen staatsbürgerlichen Pflichten und glei-cher Theilnahme an den Staatslastcn verbunden, so weit nicht die Verfassung eineausdrückliche Ausnahme enthalt; auch haben sie gleichen verfassungsmäßigen Ge-horsam zu leisten. Die vocbehaltcne Lossprechung von Beiträgen zu den Staats-lassn soll wol mehr die abweichende Erhebungswcise als den wirklichen Werth der-sclbcn treffen; doch mögen auch früher erworbene und stels behauptete Rechte aufdem Wege des ruhigen Vergleichs eine billige Rücksicht finden. Kein Staatsbür-ger ist durch seine Geburt von irgend einem Staatsamte ausgeschlossen. Die Ver-pflichtung zur Verlheidigrmg des Vaterlandes im Dienste der Waffen ist allgemein,abgesehen von den Ausnahmen, welche die Bundcsacte und die bestehenden Gesetzenäher bestimmen. Soll einmal die theilweise Vorgefundene Ordnung eine unter-scheidende Begünstigung rechtlich begründen können, so sind die Grenzen der Gül-tigkeit unmöglich sicher auszuniitteln, und der gestreichelte Eigennutz erweitert sei-nen Spickraum je langer je mehr. Der Staat sichert jedem Bürger Freiheit derPerson, Gewissens-und Denkfceihcit, Freiheit des Eigenthums und Auswande-nmgsfceihcit. Einer der nächsten Paragraphen, die Freiheit der Presse und desBuchhandels betreffend, konnte mit dem Angeführten schicklich verbunden werdenoderauch ganz wegbleiben, hätte wanden Vorschlag Keßler's bei der Berathnngder Landstände genehmigt:der Staat sichert freie Mittheilung der Gedanken".

>, So gehört ebenfalls zu der Freiheit der Person die spatere ausdrückliche Verfügung,baß Keiner seinem ordentlichen Richter entzogen werden kann, d. h. der Letztere sästgewiß und für Jeden bestimmt sein. Die Verhaftung wird bloß in den gesetzlichenFällen und Formen verhängt, und die Ursache derselben in den ersten 24 Stundenerklärt. Dessenungeachtet ist von diesen sichernden Maßregeln bis zu einer förm-lichen Habeas-Eorpusattc im festen Sinne der Engländer noch ein weiter Weg, unddoch hat lediglich eine solche strenge, unantastbare Gewährleistung einen wirklichenstaatsbürgerlichen Werth. Die Freiheit des literarischen Gcdankenverkchrs laßt inkeiner Verfassungsurkunde, sei sie noch so vorzüglich, eine vollkommen bestimmteund erschöpfende Gesetzgebung zu; das lehrt der Hergang der Dinge besonders inunfern Tagen mit großem Nachdruck. Im Punkte der Auswanderungsfreiheit istendlich zu bemerken, daß der Wegzug der Altem die zurückbleibenden Kinder ihresStaatsbürgercechts beraubt. Diese Verordnung dürste de» Finanzen besser zu sagenEonv.-Lex. Siebente Ausl. Bd. XIl. f 27