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12 (1830) W bis Z
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Würtcmb.rgische Landstände

gungcn niedergesetzt. Seit dem Oct. 1815 hatte der Präsident und Staatsralh, , >Freih. v. Wangenheim, den bedeutendsten Einfluß in dieser Angelegenheit. Scho, >

waren jene 14 Artikel ein Beweis Dessen, was er über den König vermochte; roch- i

1er ward jetzt Wangenheim einer der 4 königl. Ccmmissaire, welche in Verbindung !

mit ebenso vielen ständischen auf diese Artikel di« Verfassung des Königreichs -nl- !

werfen sollten. Wangenheim machte in dieser Commission mit sichtbarem Wohl-gefallen seine hervorleuchtende Überlegenheit als Redner und denkender Staati-mann geltend, vielleicht äußerte sich sein Selbstgefühl oft stärker, als es die Midider Verhältnisse erlaubte. Wangenheim'scher Gedanke war vornehmlich auch dieZdee von den beiden Kammcnn, in di« sich die Ständeversammlung theilen sollu,welche von jetzt an allmälig im Guten und Bösen beleuchtet wurde. Für ihre stom-missaire, welche mit den königl. zusammensaßen, ernannte die Versammlung, so-wie der König seinen Geheimenrath dazu bestimmte, eine eigne sehr zahlreiche Zn-structivnScomite, hauptsächlich aus den Advocaten in ihrer Milte, welche an da- ierwähnte Collegium der Vier berichten, und von dem sie zu weitern Schritte» bevoll-mächtigt werden sollten; sie mochte dies für desto nöthiger halten, weil ihr dasselbebereits allzu Wangenhcimisch zu werden schien. Aus den Arbeiten dieser Cvmi!«bildete sich nach und nach ein eigner Verfassungsenlwurf, der später der ganzenVersammlung vorgclegt und von ihr gebilligt wurde, und unter dem Namen de-ständischen bekannt ist. Die Arbeiten der beiden Commissionen zogen sich unver-meidlich in die Länge. Der Rest der Stände hatte mehr Muße, als ihm dienlichwar; sie sammelten jedoch, in Sektionen gctheilt, mancherlei Vorarbeiten für zu-künftige Bcrathungen. Mit einer schmerzlichen Mäßigung ertrug cs die Versamm-lung fast bis zur Ungebühr, daß man den gesetzlichen Charakter ihrer Vcrgleichi-commission so wenig zu würdigen wußte, und sich sogar außer andern Verletzungenauch zum Mißbrauch von Zeitungsblättern und Zeitschriften herabließ. Waren nunauch die Stände bisher zu wenig empfindlich gewesen gegen die übergreifende Ge-nialität, die oft unangenehm nach der Quelle schmeckte, so dielten sie es darum füreine unerläßliche Pflicht, über eine vom König während der Zeit der Unterhandlungohne ihre Beistimmung ausgeschriebene Steuer, sowie über das erlassene Statut inBetreff der Staatsschuldentilgung, die stärksten Beschwerden zu führen. Nicht dieSteuer an und für sich selbst griffen die Stände an, denn sie wußten wohl, wainothwendig war, wenn der Staat nicht still stehen sollte, und auch nicht die Schul-denbezahlungsanstalt, sondern darüber klagten sie, daß man sie nicht darum ge-fragt habe, indem dergleichen Einrichtungen ohne ständische Prüfung und Einwil-ligung nicht gesetzlich verbindend, und wegen des leichten, wechselnden Andrangs vonWillkür meistens flüchtig und zuweilen auch verderblich erwogen seien. Der Sach-führer des Königs dagegen erklärte, die Versammlung sei nicht constituirt, sonder»bloß zu Schließung eines neuen Vcrfassungsvertrags beisammen; das solle sie be-denken und sich nicht in Sachen mischen, die ihr fremd seien, überhaupt gab dieganz unzweckmäßige und schlechthin verwerfliche Frage, ob sich die Versammlungfür constituirt oder constituirend betrachte, die Handhabe zu vielen gehässigen und ^verwirrenden Streitigkeiten. Der Strenge des Begriffs und den Verhältnissen nach I ikonnte sic aus schließend weder für constituirt noch für constituirend gelten. Ecklane ^ ^sie sich einzig und allein für constituirt, wie der König darum wollte, well erstedurch ein Rescript von seiner Hand zusammenberufen hatte, so war ihre Macht Weine bloß verliehene, die also schlechterdings nicht gegen den Willen des Velleiheis Mgebraucht werden konnte, wodurch denn der frühere Zustand fortbestand. Gab sie MimGegentheil mit dem Gewicht aller Folgerungen zu, daß sie Nichts Weiler als Iconstituirend, d. h. die künftige Verfassung entwerfend sei, wie Wangenheim wol> Dte, so hatte sie für den glücklichen Erfolg ihres großen Geschäfts eine viel zu prcbl-- Wmalische Gültigkeit. Jede Zeit, wo eine neue Verfassung gegründet werden soll Zl