Würtembergische Landstande
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jene Wortführer der Versammlung nicht unbenutzt. Viele fuhren fort, nachHm Heimkehr das Volk zu belehren, auch wol zu bearbeiten. Weil dis Wicdcr-chibemfung von Seiten der Stände immer häufiger begehrt, und die Sleuerein-nahme zweifelhafter wurde, so kam im Oct. die Landesversammiung aufs Neue zuSmttgart zusammen; sie bestand durchaus noch aus denselben Mitgliedern, weil^ jm Aug- nicht aufgelöst, sondern nur vertagt worden war. Mit welchem Selbstemtramn sie austrat, beweisen ihre Umzüge in den Kirchen, zeigt die Feier des 18.xu.; die Bürgerschaft in Stuttgart war entschieden auf ihrer Seite. Allein bald'I mch ihrer Zusammenkunft, am 11. Nov., rhat der König einen entscheidenden^ Kchritt. Die Rechtmäßigkci't der Ansprüche des ehemaligen Herzogthums auf seinealtt Verfassung ward von ihm anerkannt, während er durch eins sogenannte Beleh-iMg darthun ließ, daß die neuen Lande kein Recht hatten, sie zu verlangen. DerBeireis bestand nur darin, daß es für eine solche große, allmälige, durch verschie-chne Umstände herbeigesührte Einverleibung kein ausdrückliches, Ein und Dasselbe^sagendes Gesetz gäbe. Und doch war Alles durch dis Kräfte des Stammlandcs indm Verein gekommen, von dem die neuen Erwerbungen offenbar ausgeschlossenWerden wären durch eine förmlich oder auch nur stillschweigend anerkannte Un-gleichheit des Nechkszustandes. Das ausweichende Vergeben verschiedenartigerAnsprüche des Landes auf die Wohlchat einer Verfassung löste mithin, im tiefemGrunde der Sache betrachtet, die Einheit des Staats, die ooch von einer andernCeile schlechthin behauptet wurde, und verstrickte dadurch die Regierung in einenhmdgreistichen Widerspruch zwischen ihren Fodemngen für die Gegenwart und ih-,m versuchten Beschränkungen rücksschtlich der Vergangenheit. Allerdings wurden«om Könige und von dem jetzt viel einwirkenden Präsidenten v-Wangenheim zu-zlrich14 freisinnige Grundsätze als Grundlagen einer für das ganze Land zu ent-imfmden neuen Verfassung aufgestellt, mit der Erklärung, daß von der herzog-ldümlichcn das noch für die neuere Zeit Passende in sie ausgenommen werden solle.Mm aber trotz alles Dessen das Herzogthum auch jetzt noch auf seiner ehemaligenBastffung bestehe, so bleibe Nichts übrig, als, was freilich höchst gefährlich seinwürde, die Theilung des Königreichs in 2 Staaten; jenes sollte dann seine Ver-schling, natürlich gehörig modisicirt, zurückcrhalten, und für die neuen Lande solleme besondere nach jenen 14 Artikeln errichtet werden. Dieser Antrag konnte gründ-lich scheinen, war es aber nicht. Der Ausspruch der Regierung, die alte Verfas-!s«ng der Stammlandcs sollte den Bedürfnissen der Zeit gemäß, also mit nvlhwen-dig ändernden Bestimmungen, wiederhergestcllt werden, indem zugleich die späterPijligekommcnen Bestandtheile des Reichs von jener ursprünglichen Grundlagegeschlossen und auf die neuesten Bestimmungen der erwähnten 14 Artikel Hin-Miesen wurden, verrieth deutlich in dem Mangel eines strengen rechtlichen Zu-sammenhanges die versteckte Absichrlichkeit. War nämlich der König einmal mitsnnem Rache einig über die Nothwendigkeit der Modificationen im Punkte der al-ten Verfassung, so öffnete sich damit auch ein Weg, die später erworbenen Landerin dm Genuß derselben Rechte vermittelnd cinzuschließen. Denn wo irgend einfrüherer Rechlszustand nur als Ausgangspunkt, aber nicht als unabänderlicher, ab-selirter BcstimmungSgrund gelten soll und kann, da läßt sich auch mit gegenseitigerEinwilligung über das Maß des Beizubehaltenden und Neuanzufügenden ohneiberl tzung der Consequenz unterhandeln. Es steht unter diesen Umständen nochchin, ob die Stande recht thaten, auf eine so schwankende, ungleichartige Grund-einzugehen, wodurch sie zwar vor der Hand das Blendwerk einer möglichenVereinigung erschaffen und unterstützen halfen, die wahren Schwierigkeiten dage-durch Abspringen, Hinausschieben und Übcrtünchen vielfach erhöhten, iibri-s wurde eine gemeinschaftliche Commission aus Staatsdienern und Mitgliederniir Ständesersammlung zu Entwerfung einer Verfassung unter den obigen Bedin»