Druckschrift 
12 (1830) W bis Z
Entstehung
Seite
412
Einzelbild herunterladen
 

412

Würtembergische Landstände

sie aufgesodcrt wurden, die Wiederherstellung der Verfassung des Herzogst,«jl ^mit aller Kraft zu betreiben; und obschon diese Gesuche dem Volke von seinen« 'geordneten selbst erst häufig genug nach ihrem Inhalt und Zweck auseinandergMIworden sein mögen, so waren doch der Aufmerksamen auch auf dem Lande VichjMan strebte in allen Standen aus bitterer Erfahrung dem fortgesetzten Druckestwillkürlichen Herrschaft entgegen. Eine falsche, durch die ursprünglichen EGrungen der Stande selbst zu widerlegende Nachrede gab ihnen dcsscnrmgeMSchuld, sie verständen unter der alten Verfassung nicht bloß die eigemlichen Nch,,welche sie dem Volke gewahrt hatte, sondern auch das vollständige äußere Gatzderselben. Und doch war im voraus aufgegeben: die alte Wahlart der Landekb-geordneten, die Absonderung des Adels, die Nichtduldung des kathol. Gottesd»«stes, das Gcheimnißvolle in Verwaltung der LandeSgelder, die Ausartung der Aus-schüsse in Stellvertreter der Standcversammlungen. Freilich verlangte man, mlzwar mit Zuversicht, das Recht sollte auch als Recht gelten und geltend bleist.Das Herzvgthum, hieß es, Habs seine Verfassung nie aufgegeben und foderejPsein wohlbegründctes Recht zurück; ein Recht darauf sei auch dem neuen Luddurch einige Artikel des Reichsdeputationsschlussrs von 1803 und des presbmg»Friedens von 1805 zugetheilt. Um ihrer Foderung mehr Gewicht zu gebe», W-ten sie dem Könige ein erschütterndes, aber nicht übertriebenes Gemälde der allseili-gen Noth vor, in welche das Land seit der Zeit der Souverainetät geraste» sei,machten ihm nicht undeutlich Zweizüngigkeit zum Vorwurf, indem sie ihr estge-nug an den Eid erinnerten, wodurch er jene Verfassung einst als unwiderruflich!schworen habe; sie bedrängten ihn mit der gefährlichen Stimmung deS Volks mdjverlangten zugleich, daß er cs gegen den eben von Elba zurückgekommenenN-P-! >leon bewaffnen solle; an das würtemberg. Heer, um auch dieses sich zu verbinden^ !erließen sie Dankadressen. Was den König betrifft, so hatte er sich bereits in schliß- !liche Erörterungen mit der Versammlung eingelassen, einige dringende Beschm-I -den abgestellt, und da er die Stande auf der Grundlage des alten Rechts uimi-i irückt bestehen sah, das Zusammentreten einer Commission verordnet, zurHalflesaus Staatsdiencrn, die sein Vertrauen hatten, zur Hälfte aus Mitgliedern!»!,Versammlung, welche diese selbst wähle, um einen Weg der Vereinigung autzi-lMitteln. Auch schien eS wirklich, als wolle er in einigen Hauptsachen nachgeben,§und in andern unwesentlichen Dingen sprachen die Stände nachgiebiger. MinimGanzen wollte der König dennoch die fortdauernde Gültigkeit des alten Rechts undj iseine Ausdehnung auf das gesammte Land nicht anerkennen, die Ständeversal»!!lung aber von diesem Grundsätze nicht abgehen, und so zerschlug sich die Unters»»!-!lung. Am 8. Aug. vertagte er die Versammlung; sie sollte am 15. Oct. d.Jgaufs Neue zusammentreten. Alle Mitglieder hatten vom Tage der Eröffnung ichdahin einstimmig gehandelt; die einst Unmittelbaren hofften noch außerordentlichesDinge für sich anfangs vom Congrcß zu Wien, und dann von der deutschen Bun-idesversammlung in Frankfurt; die Altwürtembcrger fußten auf ihr altes Recht;die Neuwürtcmbergcr glaubten, daß auch sie entschieden rechtlich die Verfassung;des Herzogthums in Anspruch nehmen könnten. Einer oder zwei vom Adel nebsiseinigen altwürtemberg. Advocaten, als unabhängigen Rechtsanwälten, waren diesSeele der Versammlung gewesen. Die ganze Verhandlung mußte dem bürgest-!chm Processe in etwas ähnlich werden, weil ein Vertrag unläugbar als Bedingung!für den Gehorsam des Landes vor Augen lag. Wenngleich den streitenden Th-ile»ein unabhängiger Richter fehlte, so trat die Klarheit des Vertragsrechtes dagegenein, dergestalt, daß, wer ihn nicht halten würde, wol auch den Nutzen davon auf-geben müßte. Der erste unregelmäßige Schritt wäre gewesen, wenn man die Ideedes positiven Rechts ohne Ersatz aufgegeben hatte. Dieses aber wollte auch keiuBesonnener. Die Zeit zwischen der Vertagung und dem neuen Znsammentrelen