Druckschrift 
12 (1830) W bis Z
Entstehung
Seite
410
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41V Würtemberg sche Laudstände

nun an für den unumschränkten Herrn desselben. Daß unter der zu Presburg Mjgesprochenen Souverainetat keine Unabhängigkeit von Außen zu verstehen war, li,z>!am Tage, denn dieselbe siegreiche Gewalt, welche den Frieden erzwungen H,Mkonnte und wollte natürlich nicht ausnahmsweise indem kleinen Würtemberg^Freiheit ehren, wie die Folge hinlänglich bewiesen hat. Noch weniger war die»,,,meinte Unabhängigkeit im Sinne Ostreichs, das in dem ncugeschaffencn Königsche mit gutem Grunde ein bloßes Werkzeug der Soldatcnherrschafc sah. So blM!sür die erklärte Souverainetät allerdings nichts übrig als die Unbedingtheit be«Königs, welche dieser in den Verhältnissen wahrscheinlich als ein weiches PH,sifür das aufgelegte Joch des Franzosenthums ansehen sollte. Unmöglich hattenFrankreich und Ostreich bei ihrem Friedensschlüsse das Recht, einem bisher siltsi-ständigen Volke, wie das würtemberg'sche, seine Rechte zu entziehen. Friedrich!,,gierte von nun an als unumschränkter König, der unbedingten Gehorsam fodechund meist auch fand. Schnell wurde alles Eigenthümliche der bisherige» Vcrfts-su»g des Herzogthums durch immer neues Organiflrcn aus dem Wege geräumt.Auch fehlte es ihr bei allen anzuerkennenden Vorzügen schon seit längerer Zeit,i»Halt und Nachdruck in den Gemächern; die Würtcmberger konnten sich bei dmplötzlichen Zusammenstürze der ganzen alten Ordnung nicht fassen, und so leistetensie deni Könige, den dies Äußerste selbst überraschte, den Eid des unbedingten Eohvrsams statt des verfassungsmäßigen. Nur 2 Männer widerstrebten dem An-sinnen, verloren aber bald wieder die Haltung; zu ibnen gesellte sich noch ein ein-ziger Stadtmagistrat mit bescheidenen Bitten um die bisherige Verfassung. Di,Hoffnung einer bessern Zeit regte sich damals mit außerordentlicher Kraft in allenbessern Gemüthc-n, die Einführung ständischer Verfassungen erschien besondersals der sicherste Weg zu dcm neuen Ziele, nach so grenzenlosen Beweisen des Übri-muthS, der Schlafsucht, der Verkehrtheit. In Würtemberg, welches 8 Ich«vor diesem seine ständische Verfassung noch gehabt und sich dabei wohl bssimdaihatte, war über diesen Punkt Alles noch ziemlich still, als andrer Orte» scherlaut und kräftig darüber gesprochen wurde. Mehr verlor sich diese Schüchteni-heit, als sich Friedrich im September 1814 nach Wien auf den Congreß begebenhatte. Während seines Aufenthalts daselbst bis zum Anfänge von 1815 erwachteein edles Selbstgefühl im 'Adel und Bücgerstande, begünstigt durch dieZeitumstänteund die Nachrichten aus Wien. Man verbarg sich die Freude nicht, als man Hörle,daß Preußen hauptsächlich und Hanovcr in sehr beifallswürdigen Abstimmungenauf Einführung ständischer Verfassungen in allen Staaten Deutschlands bestän-den, und kaum wurde sic dadurch etwas getrübt, wenn man den eignen König alsDenjenigen nannte, der sich hauptsächlich mit uller Kr-.fr, und von Baiern unter-stützt, dagegensetze. Noch ehe in Wien Etwas beschlossen war, brach Friedrich da-selbst auf, langte mit dem Januar 1815 wieder in seiner Hauptstadt an, und bei-nahe mit seiner Ankunft, schon am 11. Jan., erließ er unerwartet die Erklarungan seine Unterthanen, daß er statt der erbländischen Verfassung, welche im Drangeder Zeit habe untergehen müssen, eine neue, den jetzige» Verhältnissen angemesseneständische einzuführen und auf altes und neues Land auszudehnen gesonnen sei.Aber nirgends in Würtemberg, wo man nachdachte, machte diese Erklärung einengünstigen Eindruck ; denn man glaubte ziemlich allgemein, daß es des Königs Ab-sicht bleibe, unter einer von ihm Klbst beliebten Form nach der alten Art unum-schränkt sortzuregicren. Wenige Tage darauf folgte eine neue königl. Verordnung,welche bestimmte, wie es zu halten sei mit der Wahl der zum Landtage abzuord-uenden Volksvertreter. WaS sie für diesen Zweck festsetzte, war (die ausschweifendeÜbeczahl des Adels abgerechnet) ungleich besser als Alles, was in derselben Hinsichtrm Herzogthum Sitte gewesen war. Die nicht ganz unbegüterten Staatsbürgerbekamen das Wahlrecht, und sie konnten, mit wenigen Ausnahmen, jeden rechtli-chen Landsmann wählen, wo er auch immer im Reiche sich aufhielt. Zugleich ab»