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12 (1830) W bis Z
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Wüttembergische Landstände

schlossene Zollverein in Vollziehung. Nach ihm werden die Eingangs-, Ausgangs-undDurchgangszölle nebst den Zollstempelgebührcn auf gemeinschaftliche Rechnungder vereinten Staaten erhoben. Dieser Zollverein ward d. 27. Mai 1829 mit dempleuß.-bessischen vereinigt Die 38 Standesherren (s. d.) haben 250,000Uliterth. Doch ist aus ihrer Reihe der Fürst v. Colloredo-Mansfeld herausgetreten,dessen Standesherrschaft, Liwpurg-Groningen, die Krone 1827 an sich gebrachthat. Der Staat hält im Frieden 4906 M.; im Kriege 16,824. Das Bun-descontingent zur I.Abth. des 8. Heerhaufens 13,955 M. Das Königreich nimmth cngern Niathe des deutschen Bundes die 6. Stelle ein und hat im Plenum 4Stimmen. Für dos Civil ist der Orden der Wüctemb. Krone in 3 Cl. bestimmt;der Militairverdienstorden ha; ebenfalls 3 Cl. Beide Orden wurden von dem Kö-nige Friedrich 1 gestiftet. Zur Erinnerung an s. Vaters Verdienste stiftete der Kö-nig 1830 den Friedrichsorden. Vgl. I. D. G. Memmmger'ü trefflicheBe-schreibung von Würtemberg, nebst einer Übersicht seiner Geschichte" (2. Ausg.,Stuttg. 1823) und dess. Vers.Würtemb. Jahrbücher für Vaterland. Geschichte,Geographie, Statistik und Topographie" (Stuttg. 1823); «uch dasTaschen-buch für Reisende durch Würtemberg" (Stuttg. 1827).

Würtembcrgische Landstand c. Das ehemal. Herzogthum Wür-ttmberg hatte eine ständische Verfassung, wodurch die Bewohner desselben vor an-dern Völkern Deutschlands ausgezeichnet begünstigt waren. Im letzten Viertel des1b. Jahrh. sing sie an sich zu bilden; durch den Tübinger Vertrag (s. d.) von1514, als Ulrich s. Unterthancn allzu willkürlich in Anspruch nahm, erhielt sie Be-stand und Gehalt; unter Herzog Christoph und s. nächsten Nachfolgern in der zwei-ten Hälfte d. 16- und im Anfänge d. 17. Jahrh. vollendete sie mehr und mehr jeneGestalt, in welcher sie den Anfang d. 19. Jahrh. erreicht hat. Nur ein Stand war,genau genommen, vorhanden, nämlich das Volk, oder dis Gcsammtrnasse der einge-bürgerten Bewohner Würtembcrgs, und dieses Volk wurde auf feinen Landtagenvon 14 Prälaten und 68 Stadt- und Ämterabgeordneten vertreten. Der Adel hattesich im 15. Jahrh., als er zu jener Steuer mit beitragen sollte, abgesondert. Schade,das der Herzog selbst mit unbeschränkter Wahifcciheit die vorschriftsmäßige Zahl derPrälaten aus der Geistlichkeit ergänzte, so oft einer durch den Tod oder sonst ausge-treten war, wo natürlich nicht immer das reine persönliche Verdienst über den Ein-tritt entschied. Ihnen lag insbesondere ob, die Reckte der Kirche und des Kirchen-g»lS zu wahren. Die Abgeordneten der Städte und Ämter gingen zu ihrer Zeit nichtaus der Ernennung fre'bestimmter Wahlherren hervor, sondern sie wurden durch dieobrigkeitlichen Personen der Städte und Ämter berufen. Landtage waren lange Zeitselten; der engere Ausschuß, fast beständig in Stuttgart beisammen, mit Befugnis-srn, die ihn beinahe der allgemeinen, nur vom Herzoge, und zwar selten gern berufe-mn Landesversammlung glerchstellten, hatte dis Plenarzusammenkünste je länger jemehr zu beseitigen gesucht. Er verwaltete als fortwährende ständische Delegation dieLandessteucrcasse, verfügte über die sogen, geheime Truche, und bewahrte die Rechtedes Landes gegen die Eingriffe des Herzogs; er hatte s. eigne Kanzlei und ausge-dehnte Gebäude dazu, Räthe und übriges zahlreiches Personal, zureichende Diäten.Zwei Prälaten und 6 Abgeordnete von Städten u. Ämtern, die sich, wenn nicht einLandtag sie auflöste, selbst ergänzten, bildeten diesen engem Ausschuß; in einzelnenFällen verdoppelte er sich durch einen hinzugerufenen größern Ausschuß. Die eigent-lichen Volksrechte nennt in der Hauptsache schon der Tübinger Vertrag. Bis zuEnde 1805 dauerte diese Verfassung des Herzogthums ununterbrochen fort. DerMburger Friede vom 26. Dec. d. I. zwischen Kaiser Franz II. und Napoleon gabdem Kurfürsten von Würtemberg Königswürde und Souverainetät, und in Folgeder letzter», da die gebieterischen Zeitumstände eine Art von Diktatur begünstigten,»klärte der neue König mit dem Anfänge seines Königthums (1806) die ständischeVerfassung deö bisherigen Herzogth. Würtemberg für aufgehoben und sich selbst von