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im Gewichte, die silbernen in der nämlichen Grosse und Picke, wie diegoldenen; auf der einen Seite der Medaille wird das reclitsseliende König-liche Brustbild mit der Umschrift: MAXI Ml LT A NUS JOSEPHUS HEX110J0AI1TAE, auf der andern Seile zwischen einem Lorbeer- und Ei-chenzweige die Inschrift: „OB M1LITF.S INTER PR AE LI A. ET ABTEET VIRTUTE SEBVATOS“ stehen.
Dieselbe wird an dem Bande des militärischen Ehrenzeichens auf derlinken Brust getragen.
10 Pie goldenen Ehrenzeichen werden nur an wirkliche Regiments-Chirurgenund höhere Sanitäts-Individuen verliehen, indem das Functioniren in die-sen Graden zu dieser höhern Belohnung keinen Anspruch giebt, — diesilbernen sind für Bataillons-Chirurgen und Practicanten bestimmt.
c) Pas Ehrenzeichen können so viele Sanitäts-Individuen, als sich dieserehrenvollen Auszeichnung wirklich verdient gemacht haben , erhalten;allein nur mit vier goldenen ist eine Pension von 300, mit vier anderenvon 300 Gulden, mit acht silbernen eine von 150 Gulden verbunden,welche bei den goldenen Ehrenzeichen in zwei halbjährigen, bei den sil-bernen in zwölf monatlichen Raten in so lange an den Besizer ausbe-zahlt wird, als derselbe lebt und im Militär-Verbände steht.
Nach seinem Tode geht die Medaille als Andenken an seine Intestat-oder testamentarischen Erben über. Wünschen diese den Gold - oderSilberwerth in Geld zu erhalten, so wird die Militär-IIauptcasse die Me-daille, welche durch keinen Kauf das Eigenthum eines Andern werdenkann, einlösen und dem geheimen Ministerium des Kriegswesens ein-senden.
d) Die Bataillons-Chirurgen und Practicanten, welche mit silbernen Ehren-zeichen belohnt werden, erhalten alle, ohne Unterschied und bestimmteZahl, in zwölf monatlichen Raten eine Pension von 100 Gulden; sierücken nicht durch die Länge der Dienstzeit zu einer allenfalls erledig-ten Pension von 150 Gulden vor, sondern sie können sich diese Grada-tion nur durch neue Verdienste erwerben. Wirkliche Regiments-Chirur-gen und höhere Sanitäts-Individuen erhalten mit der Belohnung durchdas goldene Ehrenzeichen eine der vier Pensionen von 300 fl.; sollteaber eine solche nicht erlediget sejn, so treten sie einstweilen in eineder Pensionen von 150 II.; ist aber auch eine solche nicht erlediget, soerhalten sie 100 fl., bis sie nach und nach in die ihnen zugewiesenePension, nämlich jene von 300 fl. einrücken können. Auch die Regi-ments-Chirurgen und Sanitäts-Individuen höherer Grade rücken nicht nachder Reihe in die frei werdenden Pensionen von 300 fl., indem zur Er-haltung dieses Mehrgenusses wieder neue verdienstliche Randlungen er-fodert werden.
e} Dieses Ehrenzeichen kann nie für in Friedenszeiten geleistete Dienste,sondern nur solchen Mililär-Sanitäts-Individuen verliehen werden, welcheim Kriege den Feldzügen wirklich beiwohnen, und auf dem Schlachtfeldeoder in Feld-Spitälern in der Besorgung der verwundeten und kranken
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