Endlich kommt noch zu bemerken, was ein weiterer Armeebefehl vom18. December 1808 wegen des Bezuges der Zulagen mit. folgenden Wortennäher normirt hat.
Auszug aus dem Armee-Befehl
vom 1S. December 1808.
Um dem militärischen Verdienste keinen Vorzug und keinen Vortheil zu entzie-hen, welcher dasselbe durch besondere Auszeichnungen und bleibende Merkmaleder Königlichen Gnade belohnt, werden künftig jene Unterolficiere und Solda-ten, welche seit dem Anfänge des Feldzuges 1805 durch tapfere Thaten goldeneoder silberne Ehrenzeichen sich erworben haben, die mit selben verbundeneZulage im Verhältnisse des Grades, in welchem sie diese Auszeichung erhiel-ten, lebenslänglich auch dann forlbeziehen, wenn sie zu Officieren befördertworden sind.
An dieser Wohlfhat sollen auch diejenigen, welche seit jenem ZeitpuncteEhrenzeichen erhalten haben, und bereits zur Olficiers-Charge vorgerückt sind,Theil nehmen, indem diese jene Zulage von dem Tage , als selbe wegen ihrerBeförderung einbehalten worden ist, nachträglich empfangen.
Der Bezug dieser Zulage hört aber in dem Falle ganz auf, wenn solcheOfficiere durch neue Beweise ihrer Tapferkeit und Klugheit, nach Anleitung derbestehenden Statuten zur Aufnahme in den Max-Joseph-Orden sich würdig ge-macht haben und zwar erst von derzeit an, als selbe in die bestimmte Ordens-Pension einrücken, dann, wenn ein mit dem Ehrenzeichen belohnter Olficierfreiwillig aus dem Königlichen Militär-Verbände tritt, oder denselben wegeneines Vergehens durch einen Kriegsspruch zu verlassen gezwungen ist, in welchlezterem Falle auch nach den Statuten das Ehrenzeichen abgenommen und ver-nichtet werden muss.
(Ileggsbl. 1809. St. 1. S. 31— 82.)
4) Ehren- und Verdienstzeichen des Militär - Sanitäts-
Personals.
Diese Medaille in Gold und Silber stiftete am 8. November 1813 der höchst-selige König Maximilian zur Belohnung der ausgezeichneten Verdienste, welcheSanitäts-Individuen des Königl. Heeres zur Zeit des Krieges theils in Feldspitä-lern, tlieils auf dem Schlachtfelde selbst, in der mit Lebensgefahr verbundenenBesorgung der verwundeten und kranken Officiere und Soldaten sich erworbenhaben und in der Folge noch erwerben.
Der Armee-Befehl vom 8. November 1813 § 3 enthält hierüber Folgendes:
a) Dieses Ehrenzeichen besteht in goldenen und silbernen Medaillen, imDurchmesser von lf bayerischen Zollen, die goldenen von 10 Ducaten