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Die Ritter-Orden, Ehren-Verdienst-Zeichen, sowie die Orden adeliger Damen im Königreiche Bayern, mit ihren Satzungen, geschichtl. Bemerkungen u. ihren dermaligen Mitgliedern : mit 31 color. Abb.
Entstehung
Seite
116
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Damen - Orden.

A. Der Theresien - Orden.

Abbildung 28.

Dieser Orden ist gestiftet von Ihrer Majestät der regierenden KöniginTherese von Ba 3 - ern am 12. December 1827, und von Sr. Majestät dem Kö-nige bestätiget. — Der Zweck dieser Stiftung ist, einer festgesezten Zahl un-verheiratheter adeliger Töchter neben einer ihnen zugedachten Ehrenauszeich-nung zugleich eine ihre Vermögensumstände verbessernde Jahresrente zu ge-währen; sie ist vor der Hand auf zwölf I’räbenden, zu 30011. und resp. 100 fl. fest-gesezt. Zu präbendirten Ordensdamen können nur eingeborne, aus gesezlieher Eheentsprossene, unverheirathete adelige Töchter von bayerischem stiftsfähigen Adelohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses aufgenominen werden, welche durchZeugnisse nachweisen können, dass sie weder aus eigenem Vermögen, noch inFolge bestehender Familien-Verpflichtungen, noch aus einer anderen Präbende,noch aus anderen Titeln bereits ein die Summe von 300 fl. übersteigendes Ein-kommen beziehen. Mit dem Tage der Verheirathung hört der Bezug der Prä-bende auf.

Ausser den präbendirten Damen können auch Ehrendamen ohne Unter-schied, ob eingeborne oder ausländische Adelige in unbeschränkter Zahl er-nannt werden; diese haben jedoch niemals einen Anspruch auf eine Präbende.

Die Ernennung geschieht von Ihrer Majestät der Königin, als Grossmeisterindes Ordens mit jedesmaliger Genehmigung des Königs.

Das Ehrenzeichen des Ordens besteht in einem goldenen, hellblau emaillir-ten und mit der Königskrone bedeckten Kreuze, in dessen Mitte auf der Vor-derseite der Namens - Chiffre T. in Gold auf weissem Schmelz, umgeben voneinem Rautenkranze, auf der Umseite aber das Stiftungsjahr 1827 umgeben vonden Worten: „Unser Erdenleben sei Glaube an das Ewige,“ eben-falls in Gold auf weissem Grunde sich befinden.

Die Stiftungs - Urkunde und die weiter hierauf bezüglichen Anordnungenlauten wie folgt: