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Die Ritter-Orden, Ehren-Verdienst-Zeichen, sowie die Orden adeliger Damen im Königreiche Bayern, mit ihren Satzungen, geschichtl. Bemerkungen u. ihren dermaligen Mitgliedern : mit 31 color. Abb.
Entstehung
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llc<riments - oder Bataillons - Commandanten iin Beisein derübrigen Mannschaft öffentlich zu erhalten und mit dem schwarz-Aveiss und blauen Bande, welches hei jeder Denkmünze vor-handen ist, an dem Knopfloch seines Rocks oder Ueberrockszu tragen.

Art. 9.

Derjenige, der eine silberne Denkmünze bekömmt, erhältnoch aus Sr. Churfürstlichen Durchlaucht höchsten Gnade dieHälfte seiner Löhnung nach der begleitenden Charge, jedochnur nach dem Friedensfuss5 derjenige hingegen, der eine gol-dene Denkmünze erhält, erlangt den ganzen Betrag seiner, derCharge anklebenden Löhnung als eine Zulage, mithin eine ganzedoppelte Löhnung.

Art. 10.

Die Zulage von der halben und respec. ganzen Löhnung,Avird einem jeden von dem Tage an, wo er die Denkmünze em-pfängt, so lange er dient, verliehen, und wird solche Zulagenicht verändert, wenn gleich ein Gemeiner zum Gefreiten, einGefreiter zum Corporal, ein Corporal zum Sergeanten, ein Ser-geant zum Feldwebel avancirt, oder ein Mann von der Infan-terie zur Cavallcrie, oder von der Cavallerie zur Infanterie zustehen kömmt.

Art. 11.

Ein Mann, der das Ehrenzeichen bekommen hat, und nachder Hand zu einer Officiers - Charge (worunter auch die Fah-nenjunkers-Stelle begriffen ist) gelangt, behält zwar mit demOfficiers - Character die Denkmünze, die Zulage aber fällt demhöchsten Aerar Avieder anheim. Wenn er aber unter eine derbeiden Leib - Garden kommen sollte, so behält er die halbe,oder resp. ganze Löhnung, bis er zum Sous - Brigadier oderresp. zum Ober - Rottmeister avancirt.

Art. 12.

Kommt ein mit diesem Ehrenzeichen belohnter Mann ins Spi-tal , oder geht er auf Urlaub, so wird demselben die Zulage ineinem oder dem anderen Falle belassen.