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Die Ritter-Orden, Ehren-Verdienst-Zeichen, sowie die Orden adeliger Damen im Königreiche Bayern, mit ihren Satzungen, geschichtl. Bemerkungen u. ihren dermaligen Mitgliedern : mit 31 color. Abb.
Entstehung
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Aerarischen Gates beigetragen hat, und eine solche That mitglaubwürdigen Zeugen bestätiget worden.

Art. 5.

Das Ehrenzeichen kann daher nicht an ganze Compagnien,Escadrons, Commandirte und Freiwillige ertheilt werden, diesich unter Anführung eines Officiers wohlverhalten, sondern esmuss eine persönliche Handlung sein, die denjenigen, der siebegeht, des Ehrenzeichens würdig macht.

Art. 6.

Die silbernen Denkmünzen sind für minder tapfere Hand-lungen, und die goldenen für die allerausgezeichnetsten be-stimmt. Es kann daher ein Unterofficier eine silberne und einGemeiner eine goldene Denkmünze erhalten. Auch kann der-jenige, welcher bereits eine silberne Denkmünze hat, bei einersich ergebenden neuen Gelegenheit von Wohlverhalten gegenRücknahme der silbernen eine goldene Denkmünze erhalten;derjenige aber, der schon eine goldene Denkmünze hat, und eineneue tapfere Handlung begeht, erhält alsdann eine Belohnungin Geld.

Art. 7.

Die Verthcilung einer solchen Denkmünze soll nur nachVerdienst geschehen, und mit der dazu gehörigen Aufmerk-samkeit, damit der Werth derselben durch Geineinmachung nichtabgewürdiget werde. Es kann daher bloss der das diesseitigeContingent coinmandirende General-Major, bei den Niederländi-schen Contingents-Bataillons aber auch der dasselbe commandi-rende Major, so oft der Fall von der Collation dieses Ehrenzei-chens eintritt, über die desfalls vorgebracht werdenden Umständeund Zeugnisse erkennen und bestimmen, wer eine silberne odergoldene Denkmünze bekommen, und wenn die silberne gegeneine goldene ausgewechselt werden soll. Jedoch muss hier-über vordersamst Bericht zum Churfürstlichen Ilofkriegsrath er-stattet werden.

Art. 8.

Derjenige, dem dieses Ehrenzeichen auf enneldete Art zu-erkannt wird, hat solches aus den Händen seines vorgesezten