42
Vorkommen, sind als Ritter ad lionores in den neuen Orden auf-genommen.
Uebrigens ist der allerhöchste Wille, dass dieser Ordenvom 1. Jänner des gegenwärtigen Jahres, als dem Tage derangenommenen Königswürde — anfangend, für gestiftet ange-sehen werde, und dass die mit dem Grosskreuze belohntenGenerale den Itang vor den wirklichen geheimen Käthen, welcheKämmerer sind, zu gemessen haben sollen.
Art. 2.
Dieser Orden wird nach dem Namen des Allerdurchlauch-tigsten Stifters—■ Militärischer-Max-Joseph-Orden —benannt, und in drei Classen, nämlich Grosskreuze, Com-mandeurs und Ritter, getheilt.
Art. 3.
Seine Majestät der König sind in allerhöchst eigener Per-son Grossmeister desselben.
Art. 4.
Jeder Officier, von welchem Grade und von welcher Militär-Branche er auch sein mag, ohne Rücksicht auf Religion, Ge-burt, Rang oder andere Umstände, kann in denselben aufge-nommen werden; doch können nur Generale das Grosskreuzerhalten.
Art. 5.
Sechs der Grosskreuze erhalten ein jährliches Einkommenvon 1500 11., acht der Commandeurs jährlich 500 fl. und fünfzigder Ritter jährlich 300 11.; doch versteht sich von selbst, dassdiese festgesezte Anzahl der Pensionen keineswegs auf dieVerleihung des Ordens sich erstrecke, indem so viele Gross-kreuze, Commandeurs und Ritter aufgenommen werden, als sichhiezu qualiliciren, wo sodann die jüngeren, wenn schon allePensionen verliehen sind, bei den sich ergebenden Erledigun-gen, nach der genau zu beobachtenden Ordnung ihrer Auf-nahme, in solche einzurücken, bis dahin aber sich dennoch desEhrenzeichens ihrer geleisteten Dienste zu erfreuen haben.