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Anleitung zu Gemeinschafts-Theilungen für angehende praktische Geometer und Öconomen
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vermittelst des Masstabcs auf die Charte, und ziehet,wenn der Abschnitt durch alle Stucke welche bonitirtwerden, gehet, eine Linie x. ci. Fig. X. Dann gebendie Taxatoren die Klasse an, zu welcher der in demAbschnitt befindliche Acker gehöre, und zwar vonjedem Stucke (oder Nummer). A. B. das CrückNr. i. sey Geestland erster Klasse, so setze man aufder Charte in Nr. i. o.

Nr. 2. sey Gerstland, zweiter Klasse,

Nr. a. b.

Nr. z. - Haferland, erster Klasse,

Nr. z. c.

Nr. 4. » Haferland, zweiter Klaffe,

Nr. 4. cl.

Nr. z. - Dreijähriges Land .

Nr. 5. e.

Nr. 6. - Sechsjähriges Land ,

Nr. 6. - L.

wie Fig. /X. zeiget.

Hierauf operire man fort, bis zum folgenden Abschnitt,woselbst mau wie bei dem ersten verfahrt.

Gewöhnlich bedienet mau sich bei Bonitirungcndes Schritt- oder Augenmaßes, daß solches unzuver-lässig fey, bedarf keines Beweises und ist also An-fängern zu Widerrathen; nur Praktizi von vieler Er-fahrung können sich dieser und anderer Mittel zurBeschleunigung der Geschäfte bedienen. Der Taxa-tor kann in den mehresten Fallen zwar, nicht mit Be-stimmtheit angeben: hier endet diese oder jene Acker-Classe, weil die Wechselung, oder der Uebergang voneiner zur andern Classe nicht hart, sondern sanft gc-schichet, und daher auch Differenzen von halbe Dezi-mal-Ruthen oder einzelne Fuße nicht erwogen wer-den können. Jedoch aber ist es besser zu viel, als zu