Einleitung.
^edes empirische Geschäft beruhet auf gewisse Ber-fahrungs-Regeln. Für diejenigen Geometer also/welche sich den Separationen widmen, ist die Kennt-niß derselben, zur glücklichen Bearbeitung oder Mit-swürkung, in solchen Geschäften, nvthig.
Bei einer jeden Gemeinheitstheilung, sie mag besstehen, worin sie wolle, in Acker, Wiesen, Hutung/Holzung u. s. f. kommen, insbesondere für den Geo-meter, folgende Sachen zu bearbeiten vor:
1) Aufnehmen der Grundstücke einer Feldmark,
2) registriren,
z) bonitircn,
4) separiren,
5) subrepartiren,
6) das geometrische bei Formirung der Rezesse.
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