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Anleitung zu Gemeinschafts-Theilungen für angehende praktische Geometer und Öconomen
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und ihr Verhaltniß gegen einander festgesetzt und be-stimmt, so schreitet man alsdann zur Bonitirung.

Die Bonitirung verrichten eigentlich Sachverstän-dige Oekonomen; diese nun aufzunchmcn, ist das ei-gentliche Geschäft des Geometers, und geschieht fol-gendergestalt:

Angenommen, es sey die Feldmark Fig./e. zubonitiren.

Man begicbt sich mit der Charte, dem Zirkck,Masstab und Meßkette zur Stelle, nebst zwei Boni-teurs (sachverständige Oekonomcn), gicbt einem jedeni oder 2 Stücke des Schlages -i., je nachdem dieStücke breit oder schmal sind, zur Würdigung;gewöhnlich nimmt man eine solche Breite für jedenTaxantcn, welche er gehörig übersehen kann, in derRegel 6 bis 8 oder io Ruthen, wo cs nemlich ans diegrößte Genauigkeit ankommt, und wo der Acker oderdas zu bonitircnde Grundstück in seiner Güte abwech-selr. Ist die Wechselung selten, so kann man auchnoch größere Breiten nehmen. Der Geometer begicbtsich nun entweder auf der linken oder rechten Grenzedes auf dieser oder jener Seite liegenden, letzten, zubo-nitirenden Stücks, oder auch am besten in die Mitte.

Angenommen hier: jeder Taxator (Boniteur)habe zwei Ackerstücke zur Würdigung erhalten; solasse man die Kettenzieher auf die Grenzscheidungeng bis 4 messen bis dahin, wo sie mit den Wortenhier ist ein Abschnitt Halt machen. Die nun biszum Abschnitt gemessene Lange tragt man sogleich