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4.'. Verwaltung.
der Gegenstand und die vielfachen Berührungen derselben mitdem Interesse der Einzelnen und der Gemeinden fordern: sowird bereits sehr vieles gewonnen. Was in dieser Beziehungzu thun sey, welche Mangel in der Organisation unserer Ober-behördcn vorzüglich drückend sind, das ist oben erwähnt undsoll hier nicht wiederholt werden, dagegen werden einige Theileder untern Verwaltung nicht umgangen werden können.
Trennung der Verwaltung von der Justiz ist eine der all-gemeinsten Forderungen unsercrZcit; man hat in unsorm Staateselbst dieselbe als begründet anerkannt, indem man die Verwal-tung der Städte darauf begründet hat. Auf dem Lande dage-gen ist die Verbindung beider Functionen mit großer Anstren-gung vcrthcidigt, festgehalten, ja selbst neuerdings eingeführtworden, wo sie niemals stattgcfundcn hatte*). Die Gründefür und wider sind so oft besprochen, daß hier darüber geschwie-gen werden kann. Nur die Bemerkung ist nothwendig, daßzuvörderst die immer noch problematischen Vorzüge der altenVerfassung theils schon verloren sind, theils ferner verloren ge-hen müssen. Sie beruhen auf Kleinheit der Aemter, auf Pacht-wesen der Beamten, auf einem gewissen bequemen Gchenlasscnin Justiz und Verwaltung. Alles dies fehlt, wo große Aemterin Städten liegen, und besoldete Beamte eine formell streng-geordnete Justiz und Administration führen sollen. Hier istschon jetzt die letztere zum größten Theile in die Hände dcrAmts-unterbedicntcn gcrathen. Eine factische Trennung aber wirdsich nothwendig ergeben, sobald das Gcmeindcwescn geordnetwird. Der Beamte im Gcmcinderathe ist ein ganz andrer, alsder selbstständig befehlende. Wollen wir aber ferner die Justizgründlich bessern, so wird die Nothwendigkeit, sich nicht an dieVerwaltungsbedürfnisse zu binden, noch mehr hervortrcten. Esist schon vorhin der Unterschied unter eigentlichen Rechtshändelnund denjenigen Beschäftigungen unserer Richter hervorgchobcn,die nur den Zwang gegen den gewähren, welcher anerkannteVerpflichtungen nicht erfüllt. Zu dem letztem Zwecke bedarf
') In Osnabrück gleichzeitig als man in der Stadt die frühernicht bestandene Trennung feststcllte.