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V. Gegenwärtige 1'age und Bedürfnisse.
es sehr geringer Rechtskunde, und cS ist ein Grundfehler unse-res Verfahrens, daß . ides auf völlig gleiche Weife behandeltwird. Für eigentliche Processe wird mit wenigen aber destogründlicheren Richtern auszurcichcn seyn. Noch geringer aberkann diese Zahl werden, wenn wir dahin gelangen, an die Stelledes schriftlichen Verfahrens (mag nun dcrAdvocat v - der Rich-ter schreiben) bei der Ausführung bedeutender Ncchtshändcl einemündliche Verhandlung zu setzen. In diesem Falle, der fürdie Zukunft als nothwendig vorausgesetzt werden kann, wennüberhaupt die Vereinfachung der Staatsverwaltung durchgeführtwerden soll, kann eine Vereinigung von Justiz und Verwaltungauf keine Weise bestehen.
Es ist weder zu erwarten noch zu wünschen, daß so vie-les, das in den ganzen Mechanismus des Staats wie in dieVerhältnisse und Bedürfnisse der Einzelnen tief cingreift, plötz-lich geschehe. Aus einer augenblicklichen Veränderung könnten nurVerwirrungen entstehen, die jeder scheuen wird, der cs mit demLande wohl meint. Aber das ist zu wünschen, daß man vor-bercitc, daß man nicht fortfahre den Staat mit Verpflichtungengegen Einzelne zu belasten, die nachher wieder ein Hindernißdes Fortschritts werden würden; wer erkennt, daß er einen Irr-weg cingeschlagen hat, der wird wenigstens denselben nicht wci-tcrverfvlgen als unumgänglich nothwendig ist, weil jeder Schrittvorwärts doppelt zurück geschehen muß. Verderblich müßte eSwerden, wenn im gegenwärtigen Augenblicke die Trennung vonJustiz und Verwaltung auf Grundlage des gegenwärtigen Ver-fahrens conscquent durchgcführt würde. Denn eine Arbeit die-ser Art würde der gründlichen Hülfe nur im Wege stehen, sol-che aber ist um desto mehr zu hoffen, da bereits ein Antrag aufmündliches Verfahren im Criminalwcsen, von der zu Prüfungdes Entwurfs zu einem Criminalgesctzbuche im vorigen Wintermedergesetzten Commission beschlossen ist. Wohl aber ist zu wün-schen, daß man vorbereite, daß man den Grundsatz demnachsti-ger Trennung im Auge behalte, daß man das Gcmcindewesengleich so ordne, um aus ihm eine selbstständige Verwaltunghcrvorgchen zu lassen.