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IH. Zustand der Verwaltung.
Hülfe, die auch unmöglich scheint, so lange jene Exemtionenfortdauern, die nirgend so unbegründet sind (bei der Neuheitder meisten Lasten) und nirgend so tief und hemmend cingrcifenals gerade hier.
m. Zustand der Verwaltung.
14. Organisation der Behörden. Doppeltes Cabinct.
Dies war der Zustand der Verfassung, soweit sie die Rechteder Unterthancn und ihre Thcilnahine an den eignen Angelegen-heiten betrifft. Die Verfassung der Behörden wurde sehr be-deutend verändert durch die Verordnungen von 1822 und 1823,welche die Domainencammcr, die Landdrostcicn und die Aemtcrneu vrganisirtcn. Der Zweck dieser Maaßregcln war Ccntra-lisation, von der man kräftigeren Gang der Verwaltung hoffte.Man ließ aber zugleich die Administrativgcwalt nach nuten fe-ster wurzeln, indem man alle Städte und Gemeinden gleichenVcrwaltungscinflüsscn unterwarf, und dachte doch zu wenig anBesserung der Grundsätze, namentlich des fehlerhaften Ge-schäftskreises, indem man die Admiuistrativjustiz der Cam-mer in Folge der Gührder Constitution auf die Landdrostcicnübergehn ließ, und das Brüchtenverfahrcn nicht verbesserte.Im allgemeinen diente die strengere Ordnung schon dazu, dieCompctcnz der verwaltenden Behörden zu erweitern, und aufjeden Fall war es eine besondre Eigcnthümlichkeit, wenn dieControle der Untcrgcrichte den verwaltenden Obcrbchörden an-vcrtraut wurde, denen dazu keineswegs die Mittel gegeben sind.
Der Hauptfehler dieser ganzen Einrichtung aber war eineunzweckmäßige Vermehrung der Obcrbehördeu, jede mit völligselbstständigem Apparate an Unterbcdicntcn u. s. w., und da-durch endlose Vermehrung der Arbeit und Verzögerung des oh-nehin schon langsamen Geschäftsgangs. Zuvörderst wurde dieoberste Negierung selbst gespalten; es entstand ein doppeltes