>72 V. Gegenwärtige Lage und Bedürfnisse
In einem kleinen Thcile des Landes könnte man schon jetzt viel-leicht die ganze untere Administration den Gemeinden zurückge-ben, in dem bei weitem grüßten Theile kann dies erst dann ge-schehen, wenn auf diese Weise Kräfte vorbereitet seyn werden.Allein mit großer Sorgfalt wird drittens darauf zu achten scyn,daß die Bildung eines solchen Rathcs nicht die Wirkung habe,welche in den deutschen Städten eingctrctcn ist, daß nicht ausihm sich eine Oligarchie bilde, welche die Gemeinde selbst ausder Theilnahme an ihren Angelegenheiten verdrängte. EineEinrichtung dieser Art würde geradezu zum Verderben führen.Will man die Einrichtungen des platten Landes auf eine zweck-mäßige Art bilden, so muß ganz vorzüglich dem OligarchismuScntgcgcngearbeitet werden, der in den Verhältnissen des Grund-eigcnthums eine so entschieden überwiegende Basis hat, daß erohne bedeutendes Gegengewicht unfehlbar alles erdrückt. Werdas Land kennt, der weiß, daß die ärmeren Classen, die klei-nen Grundbesitzer zumal, gegen niemand größere Eifersucht he-gen, als gegen den großem Bauer, und daß dieser selten dieGelegenheit versäumt, sich auf Kosten jener zu erleichtern,
Die Rechte und Befugnisse, die dem Gcmcinderathe zu er-theilcn scyn werden, müssen in genauer Beziehung auf die ganzeForm der Verwaltung stehen. Setzen wir aber als nothwendigden Grundsatz voraus, daß der Verwaltung nicht frei stehenkönne, Lasten den Gemeinden aufzulegen, außer in Folge all-gemeiner Gesetze oder der Einwilligung der Gemeinde selbst;so wird thcils in Bezug auf diese Bewilligung, theils rücksicht-lich der Ausführung solcher belastenden Gesetze sich ein hinrei-chender Wirkungskreis eröffnen. Es wird ferner die Erhaltungpolizeilicher Ordnung in den Gemeinderäthen einen Stützpunctfinden. Vielleicht möchte cs zweckmäßig seyn, selbst einige rich-terliche Functionen, Beitreibung liquider Gefälle und Schulden,Ausgleichung von Gränz- und Feldstrcitigkeiten mit der Ge-meindeverwaltung zu verbinden. Daß aber dieses unmöglichschon jetzt scstgcstcllt werden könne, liegt am Tage. Dagegenscheint die Aufhebung der Exemtion, die Bildung von Gemeinde-räthen, unter Aufrechtcrhaltung der Gemeindeversammlungen,