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Über die gegenwärtige Lage des Königreichs Hannover : ein Versuch, Ansichten aufzuklären
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38. Finanzwesen. 163

der letztem allein die nöthige Freiheit gegeben werden kann. Esist dies aber, wie gesagt, nicht Sache der Verfassung sondern derAusführung; cs bedarf der Erfahrung, um das richtige zu treffen,und es wird das Geschäft eines jeden Jahres seyn, die Einrich-tung des Anschlages zu vervollständigen. Es giebt in jedemHaushalte Ausgaben , welche nicht zu übersehen sind, bevor siceintreten. Dergleichen fehlen auch in der Verwaltung des Staatsnicht, und für solche muß die Regierung die nöthigen Mittel inHänden haben. Dazu dient der Reservefonds, der allgemeinewie die bcsondern in den einzelnen Zweigen der Verwaltung.Diese Ausgaben sind auch nicht die gefährlicheren, sie sind zu-fällig, hängen von Umständen ab, dauern nicht lange fort, undnur dann können sie bedenklich werden, wenn die Verwaltungsie unaufmerksam mit den feststehenden in einander laufen läßt.Die feststehenden regelmäßigen Ausgaben dagegen sind es, wel-che die Lasten des Volks dauernd vermehren, und deren Vermin-derung unendlich schwer machen, weil die Interessen so vielerEinzelnen an sie geknüpft sind, und weil sie nicht auf Zufällen,sondern aufRechten beruhen. Bei diesen Ausgaben ist demnachBewilligung nothwendig, bei jenen kann nur strenge PrüfungHelsen. Es kann nie der Negierung gestattet seyn, den Fondsfür unständige Ausgaben zu feststehenden zu verwenden, viel-mehr ist alles, was aus dem Budget der unständigen Ausga-ben gezahlt wird, seiner Natur nach revocabel. Es ist aberauch wichtig, daß die Ersparnisse an den feststehenden Ausgabennicht dem Fonds für die unständigen anheim fallen, sondern inder Staatscasse bleiben; denn hierauf beruht die Sicherheit, daßkeine Gelegenheit zu dauernder Ersparniß unbemerkt vorübergehen könne.

Unwichtig scheint die Frage: ob das feststehende Budgetauf längere Zeit *) oder jederzeit auf Ein Jahr bewilligt werde.Ist Nothwendigkeit der Ersparniß vorhanden: so wird die Bc-willigungsperiodc niemals davon abhalten können, noch dürfen.Glaubt man aber die Administration dadurch gegen Bewilligungs-

') Wie in der Niederländischen Verfassung von 1815.

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